Mittwoch, 22. März 2023

Neue Verwaltungsgebäude des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis in Weinheim wird bezogen

Jugendamt, Sozialamt und Straßenverkehrsamt ziehen um

Weinheim/Rhein-Neckar, 18. Juni 2013. (red/pm) Der Einzug in die neue Außenstelle des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis in Weinheim, Röntgenstraße 2 – direkt bei der GRN-Klinik – steht vor der Tür. In den kommenden Tagen werden das Jugendamt, das Sozialamt und Teile des Veterinäramts und Verbraucherschutz der Kreisbehörde sowie die Weinheimer Zulassungsstelle und die Fahrerlaubnisbehörde in neue und moderne Büroräume umziehen. [Weiterlesen…]

VG Karlsruhe verbietet der Stadt Pforzheim Internetveröffentlichung

Kippt der Lebensmittelpranger?

Das Landratsamt Rhein-Neckar informiert nach wie vor über die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Kreis. (Quelle: Rhein-Neckar-Kreis.de)

 

Rhein-Neckar, 18. Dezember 2012. (red/pro/aw) Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat der Stadt Pforzheim untersagt, Hygienemängel in einer Gaststätte „an den Pranger zu stellen“. Das Urteil sorgt bundesweit für Diskussionen in Landratsämtern, Gemeinden und der Lebensmittelbranche. Die Karlsruher Verwaltungsrichter können im Urteil nicht erkennen, dass die Betreiber genannt werden müssen. 

Der „Lebensmittelpranger“ wurde zum 01. September 2012, mit einer Gesetzesänderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), eingeführt. Und das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat prompt im Oktober zwei Betriebe in Schriesheim und Heiligkreuzsteinach auf die Prangerliste gesetzt und diese im Internet veröffentlicht. Das „Urteil“: „Ekelerregende Herstellungsverfahren“, wie das Schriesheimblog am 22. Oktober berichtete.

Auch die Stadt Pforzheim wollte einen großen Gastronomiebetrieb entsprechend anprangern. Das Verfahren läuft so: Stellen Lebensmittelkontrolleure erhebliche Mängel fest, können diese Betriebe sofort auf die Liste nehmen oder bei wiederholten Verstößen, wenn keine Abhilfe geschaffen wird. Dann wird der Betrieb informiert und hat eine Woche Zeit Beschwerde einzulegen. Die Großgastronomie im Gebiet Pforzheim hatte damit Erfolg. Die Richter sehen im Gesetzestext eine Begründung für die Namensnennung in diesem Fall nicht gegeben.

„Angesichts erheblicher Zweifel…“

In einer Pressemitteilung vom 13. November 2012 begründete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Urteil wie folgt:

„Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.

Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygienevorschriften in dieser Gaststätte sichergestellt sei, eine Veröffentlichung deshalb zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei.“

Die Stadt Pforzheim hat aufgrund der Entscheidung des VG Karlsruhe derzeit keine Bekanntmachungen über Lebensmittelkontrollen veröffentlicht. Wie das Rechtsamt der Stadt Pforzheim gegenüber Rheinneckarblog.de bestätigte, sei dagegen aber beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Beschwerde eingereicht worden. Weitere Details könne man derzeit allerdings noch nicht kommunizieren, heißt es. Hierzu soll es in den nächsten Tagen weitere Informationen geben.  (Anm. d. Red: Wir berichten weiter.)

Möglicherweise ist der Lebensmittelpranger bald wieder Geschichte, sollten die Gerichtshöfe den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte folgen.

Könnte der Pranger kippen?

„Ausgeschlossen ist das nicht“, sagt Pressesprecher Berno Müller vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Hier sei aber noch kein edgültiger Knopf dran.

Denn Verwaltungsgerichte in Oldenburg, Regensburg und Trier hatten zuvor in Sachen Internetveröffentlichung von Kontrollergebnissen ebenfalls entschieden. Gemeinsamer Tenor: „Grundrechts- und Europarechtskonformität“ müssen eingehalten werden. Insbesondere wurde auf die „Verpflichtung zur Angabe des betroffenen Lebensmittels“ hingewiesen.

Das VG Regensburg führte aus, dass die Veröffentlichung von Verstößen nur „unter Nennung des Lebensmittels“ gerechtfertigt sei. Es müsse ersichtlich gemacht werden, welche Lebensmittel von etwaigen Verstößen betroffen sind.

Bis etwas anderes beschlossen wird, verfährt das Veterinäramt im Rhein-Neckar-Kreis wie bisher. Die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen sei nach Anweisung des Ministeriums nach wie vor legitim.

Solange wir nichts anderes hören, bleibt das so,

bestätigt der zuständige Mitarbeiter Rudi Wolf. Insgesamt fünf Betriebe wurden seit dem 01. September 2012 auf den Listen des Landratsamts angeprangert. Darunter, neben den zwei zu Beginn genannten Gastro-Betrieben, auch die Bäckerei Baskent in Leimen sowie die Metzgereien Lingenfelder in Neulußheim und Köhler in Altlußheim. In allen fünf Fällen wurden die Mängel bereits beseitigt. Diese Information kann der Liste ebenfalls entnommen werden. Öffentlich bleibt sie dennoch – in Baden-Württemberg bis zu einem Jahr.

Landratsamt veröffentlicht erstmals Liste von Lebensmittelsündern

Ekel-Betriebe am Pranger

Rhein-Neckar/Heidelberg/Schriesheim, 22. Oktober 2012. (red) Seit September gibt es die gesetzliche Möglichkeit – jetzt hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Namen, Anschrift und Betriebsnamen zweier Gaststätten veröffentlicht, in den „ekelerregende“ Bedingungen herrschten. Für die Betriebe kann das wirtschaftliche Aus bedeuten – für die Verbraucher bedeutet es einen Schutz.

Zukünftig droht Ekel-Betrieben neben Geldstrafen ein Pranger. Wenn die Lebensmittelüberwachung gravierende Mängel feststellt, die nach dem Bußgeldkatalog 350 Euro überschreiten, wird das öffentlich gemacht. Eine drakonische Strafe für lebensmittelverarbeitende Betriebe wie Gaststätten und Restaurants, aber ebenso für Bäcker, Metzger und eben alle, die Lebensmittel verarbeiten.

Behördlicherseits gibt es kein Pardon. So öffentlich angeprangerte Betriebe „kommen nur von der Liste runter, wenn alle Mängel behoben sind“, heißt es aus dem Landratsamt. Vor kurzem wurden bereits Betriebe in Heddesheim, Ladenburg und Seckenheim kontrolliert – es gab viele Beanstandungen, aber keine, die so groß waren, dass es für den Pranger reichte.

Unsere Autorin Alexandra Weichbrodt beschreibt das Verfahren und war vor Ort, um mit dem Wirt eines Restaurants in Schriesheim über die Vorwürfe gegen ihn und die „ekelerregende Herstellungs- oder Behandlungsverfahren“ in seiner Küche zu sprechen. Der Wirt rechtfertigt sich mit Ausflüchten – und beteuert, alles sei wieder in Ordnung. Daran kann man Zweifel haben. Den Artikel können Sie auf dem Schriesheimblog.de lesen.

Landratsamt informiert über hygienischen Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten


Guten Tag!

Rhein-Neckar, 13. Juli 2011. (red) Vereins- und Straßenfeste sind nicht mehr wegzudenkende Veranstaltungen des öffentlichen Lebens. „Feste sollen Spaß und Freude machen, aber nicht krank“, betont der Leiter des Veterinäramtes und Lebensmittelüberwachung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Dr. Lutz Michael. Das Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung ist für die Kontrolle der Vereins- und Straßenfest zuständig.

Information des Landratsamts:

„Hygienefehler können beim Umgang mit Lebensmitteln zu schwerwiegenden Erkrankungen führen. Schnell kann bei derartigen Lebensmittelinfektionen – gerade bei Vereins- und Straßenfesten – ein größerer Personenkreis betroffen sein“, erläutert der zuständige Referatsleiter, Rudi Wolf.

Daher sei es von großer Bedeutung, bereits im Vorgriff die Risiken so klein wie möglich zu halten. Denn der Umgang und die Abgabe von Lebensmitteln habe auf diesen Veranstaltungen in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, so Wolf weiter. Wie auch in den Betrieben der Gastronomie seien bei Vereins- und Straßenfesten die Vorgaben des Gaststätten- und des Lebensmittelrechts zu beachten.

„Die Verbraucher können die auf Straßen- und Vereinsfesten angebotenen Lebensmittel in der Regel mit Genuss und ohne Reue verzehren“, so Dr. Michael. Gravierende Hygienemängel seien selten. Der Hygienestatus der Veranstaltungen habe sich im Laufe der Jahre, auch durch eine offensive Informationspolitik unseres Amtes stetig verbessert. Dennoch fallen den Prüfern der Lebensmittelüberwachungsbehörde immer wieder Verstöße gegen die gute Hygienepraxis auf.

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„Die mit Abstand häufigsten Probleme entstehen bei Vereins- und Straßenfesten dadurch, dass Verunreinigungen, die möglicherweise pathogene Keime enthalten können, durch Unachtsamkeit in das Lebensmittel eingebracht werden oder bereits beim Einkauf enthalten waren“, erklärt Wolf. Durch unsachgemäße Lagerung und Abgabe können sich dann diese Keime stark vermehren und im schlimmsten Fall nach Verzehr eine Erkrankung auslösen.

„Als Grundsatz gilt also, den Eintrag von Verunreinigungen und damit auch von Keimen in Lebensmitteln zu vermeiden und durch geeignete Lagerungs- und Abgabebedingungen eine Vermehrung der Keime zu minimieren“, so Wolf.

Das Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung hat auch für Veranstalter von Vereins- und Straßenfesten einen Flyer herausgegeben, der Hinweise für den Betrieb eines Lebensmittelverkaufsstandes und zum sachgerechten Umgang mit Lebensmitteln – insbesondere auch zu leicht verderblichen Lebensmitteln – gibt.

Darüber hinaus wird in diesem Faltblatt auf lebensmittelrechtliche Vorschriften hingewiesen. Er gibt auch Auskunft über die bauliche Beschaffenheit eines Verkaufstandes und dessen Schutzvorrichtungen. „Um Krankheiten zu vermeiden, müssen insbesondere die Lebensmittel bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert werden“, betont Wolf.

Diese seien im Flyer in Tabellenform dargestellt. So dürfen beispielsweise rohe Bratwürste nur bis zu maximal vier Grad Celsius und Tiefkühlprodukte bei minus 18 Grad Celsius gelagert werden. Wertvolle Hinweise gibt der Leitfaden auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Zusatzstoffen und der Preisauszeichnungen.

Wer bei einem Fest Verantwortung übernimmt, dem empfiehlt der Lebensmittelexperte vom Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung, dieses Merkblatt zu lesen und die Ratschläge in der Praxis zu beherzigen, denn dann wird es mit Sicherheit ein gelungenes Fest.

Der Leitfaden ist erhältlich beim Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung, Adelsförsterpfad 7, 68168 Wiesloch, Tel. 06222/30734265. Er ist auch im Internet abrufbar unter rudi.wolf@rhein-neckar-kreis.de

Einen schönen Tag wünscht
Das rheinneckarblog

Veterinäramt informiert über Hygiene bei Vereinsfesten

Guten Tag!

Heddesheim/Rhein-Neckar-Kreis, 07. Mai 2010. Das Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises gibt Ratschläge zu Hygiene-Vorschriften bei Vereins- oder Straßenfesten.

Mitteilung des Rhein-Neckar-Kreises:

„Feiern, Feste und Hygiene
Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises gibt Ratschläge

Nun bricht sie wieder an, die unterhaltsame Zeit der Straßen-, Kirchweih- und Vereinsfeste. Zum Gelingen dieser Veranstaltungen tragen engagierte Mitglieder von Vereinen und Verbänden mit dem Verkauf von Speisen und Getränken aller Art bei.

Gerade die Stände der Vereine und Organisationen werden von den Festgästen gerne besucht, um das Speiseangebot bei einem zwanglosen Gespräch zu genießen.

Die Betreiber der Stände scheuen natürlich keine Mühe und Arbeit, um ihren Gästen einen angenehmen Aufenthalt bei „Wurst, Weck und Wein“ und anderen Köstlichkeiten zu bieten.

Wie auch in den Betrieben der Gastronomie sind auch bei Vereins- und Straßenfesten die Vorgaben des Gaststätten- und des Lebensmittelrechts zu beachten.

Damit sich die mit Herz und Fleiß agierenden Standbetreiber auf der „sicheren Seite“ wähnen können, hat das Veterinäramt -Lebensmittelüberwachung – des Rhein-Neckar-Kreises einen Leitfaden erstellt, der praktische Hinweise für den Betrieb eines Lebensmittelverkaufsstandes gibt.

Der Leitfaden gibt Auskunft über die bauliche Beschaffenheit eines Verkaufsstandes und dessen Schutzvorrichtungen. Natürlich müssen die Lebensmittel bei vorgeschriebenen Temperaturen gelagert werden.

Diese sind in Tabellenform dargestellt. So dürfen rohe Bratwürste nur bis zu maximal vier Grad Celsius und Tiefkühlprodukte bei minus 18 Grad Celsius gelagert werden. Wertvolle Hinweise gibt der Leitfaden auch hinsichtlich der Kennzeichnung von Zusatzstoffen und der Preisauszeichnungen.

Wer bei einem solchen Fest Verantwortung übernimmt, dem empfiehlt Rudi Wolf vom Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises dieses Merkblatt zu lesen und die Ratschläge in der Praxis zu beherzigen, denn dann wird es „mit Sicherheit ein gutes Fest“.

Das Merkblatt ist erhältlich beim Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises, Adelsförsterpfad 7, 68168 Wiesloch, Telefon-Nummer 06222-30734265 oder auf elektronischem Wege über Veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de“

Einen schönen Tag wünscht
Das heddesheimblog