Sonntag, 02. April 2023

"Es ist fast unmöglich, keinen Rechtsverstoß zu begehen"

Wann „teilen“ richtig teuer werden kann – Abmahnfalle Facebook

Rhein-Neckar, 12. Januar 2013. (red) Seit Anfang Januar ist eingetreten, was in juristischen Fachkreisen schon länger erwartet worden ist: Ein Nutzer, der auf Facebook ein Foto geteilt hat, wurde abgemahnt. Für ein Foto in Briefmarkengröße sollen an Schadensersatz und Rechtsgebühren insgesamt 1.750 Euro zusammenkommen. Merke: Was einfach und eigentlich eine wichtige Funktion bei Facebook und anderen sozialen Diensten ist, das Teilen von Inhalten, kann schnell zur Kostenfalle werden. Vielen fehlt das Unrechtsbewusstsein – das bewahrt im konkreten Fall aber nicht vor enormen Kosten.

Vorbemerkung: Dieser Artikel ist sehr lang, denn das Thema ist komplex. Sie sollten ihn aber dringend lesen, wenn Sie soziale Dienste wie Facebook nutzen oder nutzen wollen. Und wir berichten nicht nur „theoretisch“, sondern ganz praktisch. Denn auch wir sind in einem Rechtsstreit von der Problematik betroffen, die gerade bundesweit für Schlagzeilen sorgt.

Das Foto ist lustig, die Tiere sind süß, der Spruch ist klasse, die Nachricht ist wichtig oder interessant – warum auch immer Facebook-Nutzer Inhalte teilen: Sie sollten sehr sorgsam mit der Teilen-Funktion umgehen, denn schon wenige Klicks oder ein „übersehenes“ Häkchen können tausende Euro Kosten nach sich ziehen. Das ist kein Scherz und auch kein Alarmismus, sondern bittere Realität. Die besonders rigiden Urheberrechte der deuschen Gesetzgebung machen es möglich, dass sich Anwälte und Rechteinhaber hierzulande über Abmahnungen eine goldene Nase verdienen können.

Durch die Teilen-Funktion drohen horrende Kosten

Es kommt nicht wesentlich darauf an, wie groß beispielsweise ein geteiltes Foto ist: Wenn die Gegenseite „bösartig“ vorgeht und die rechtlichen Regelungen „brutalstmöglich“ umsetzt, drohen horrende Kosten. Das hängt vom Einzelfall ab, von der Zahl der Fotos, ob man diese öffentlich oder nur privat teilt beispielsweise oder ob man gewerblich auf Facebook aktiv ist.

Nach Einschätzung des Berliner Rechtsantwalts Thomas Schwenke, kann man sich auch nur schlecht herausreden, wenn man sich ahnungslos gibt: Sobald ein Bild auf Facebook durch die Vorschaufunktion gepostet worden ist, geht man ein Rechtsrisiko ein:

Die öffentliche Zugänglichmachung ist immer ein Verstoß, wenn einem dafür die Rechte fehlen. Das Problem dabei: Die Menschen haben sich daran gewöhnt, Links zu kopieren oder Artikel zu teilen. Lange Zeit ist nichts passiert, es fehlt das Unrechtsbewusstsein. Technisch geht es um die „Teilen“-Funktion oder das Posten von Links: Der Crawler sucht nach einem Foto, sofern er eins findet, lädt er das nach. Wer das so bestätigt und verwendet, begeht, je nach Rechtelage eine Nutzungsrechtsverletzung.

Für ein einzelnes Foto können mehrere hundert Euro gefordert werden. Dazu Schadensersatzforderungen, Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Ob die Abmahnung und die geforderten Geldbeträge zulässig sind, ist erstmal egal. Die Forderung wird erhoben und mit großer Wahrscheinlichkeit durch ein Gericht bestätigt werden.

Klagen kann, wer die Rechte besitzt und einen Verstoß behauptet

Bis hierhin kostet „der Spaß“ die Forderung sowie das Honorar und die Gerichtsgebühr. Will man sich zur Wehr setzen, kommen die eigenen Anwaltskosten und weitere Gerichtsgebühren hinzu – wer vor Gericht verliert, zahlt alles. Mit etwas Glück kann man sich vergleichen oder die „Forderung“ drücken – unterm Strich wird man auf jeden Fall mit erheblichen Kosten zu rechnen haben.

Die Voraussetzung und den Abmahnprozess erklärt Rechtsanwalt Schwenke:

Der Kläger muss die entsprechenden Rechte haben. Und: Es macht einen Unterschied, ob sie privat posten oder gewerblich. Wer privat postet, kann zwar abgemahnt werden, aber da sind die Anwaltsgebühren auf 100 Euro gedeckelt. Hinzu kommt aber der Schadensersatz. Gewerbliche Poster müssen sich auf saftige Schadensersatzforderungen und entsprechende Anwalts- und Gerichtskosten einstellen.

So sieht es aus, wenn Sie bei Facebook eine Informaton teilen wollen. Bevor Sie posten, sollten Sie genau überlegen, ob Sie nicht besser ein Häkchen bei „Kein Miniaturbild“ setzen. Wenn doch, haben Sie sich das Foto „zu eigen“ gemacht. Wenn Ihr Facebook-Account auch noch öffentlich ist, kann das eine Abmahnung zur Folge haben.
Nicht durch uns – aber es gibt genug Anwälte und Rechteinhaber, die hier ein lukratives Abmahngeschäft betreiben.

Die gedeckelten Kosten bei Abmahnungen von Rechtsverletzungen durch „Privatleute“ bieten einen gewissen Schutz: Für die Anwälte ist ein solches Verfahren nicht lukrativ – außer, sie machen eine Massenabmahnung daraus und verschicken Standardbriefe, in denen nur die Adressen ausgetauscht werden. Man beschäftigt ein paar billige Kräfte, die die Rechtsverstöße dokumentieren, die Adressen raussuchen und dann rollt die Abmahnwelle. Man kennt das von den Abmahnwellen beim File-Sharing. Wenn nur ein Bruchteil zahlt, klingelt es auf dem Anwaltskonto und dem des „Mandanten“. Das können zum Beispiel Firmen sein, die Fotosammlungen aufkaufen und damit Rechteinhaber werden. Möglicherweise haben die gar kein Interesse, die Fotos zu verkaufen, sondern warten wie die Spinnen im Netz auf ihre Opfer.

Die „Motivation“ für eine Klage ist egal

Das klingt absurd? Das ist die Realität. Die Rechteinhaber werden natürlich niemals als Motiv „Gewinnmaximierung durch ein auf Abmahnungen basierendes Geschäftsmodell“ ins Feld führen, sondern sich als Opfer von Rechtsverletzern darstellen. Und selbst wenn es „Aasgeier“ sind: Die Gesetzgebung gibt ihnen das Recht, die Nutzungsrechtsverletzung zu verfolgen.

Die entscheidende Frage ist also, was man Teilen darf: Ohne Risiko darf man nur Fotos teilen, die „rechtefrei“ sind oder für die man die Erlaubnis zum Teilen hat. Das Problem: Woher bekommt man die Erlaubnis und woher weiß man, was rechtefrei ist und was nicht? Im Alltag ist das kaum zu entscheiden. Fast alle Facebook-Nutzer teilen beispielsweise Artikel von Medien, weil sie ihre Kontakte auf diese Informationen hinweisen wollen. Wird ein Vorschaubild mitgepostet, ist der Rechtsverstoß begangen. Punkt.

Außer, dies wurde ausdrücklich erlaubt. Mal ehrlich? Wann haben Sie vor dem Posten auf der Seite eines Anbieters recherchiert, ob im Impressum oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Teilen ausdrücklich erlaubt ist oder nicht? Tatsache ist: Wenn Sie das recherchieren, werden Sie feststellen, dass die allermeisten Anbieter – auch und gerade große Portale – die Rechtsinhaberschaft eindeutig feststellen. Somit ist jedes Posten von Fotos erstmal rechtlich fragwürdig.

Keine Klage heißt nicht kein Rechtsverstoß

Das trifft zum Beispiel auch zu, wenn Sie unsere Artikel teilen und automatisch erzeugte Vorschaubilder mitposten. Oder wenn Sie Artikel von Zeitungen oder anderen Medien mit Vorschaubild teilen. Von unserer Seite aus müssen Sie nichts befürchten, wir werden private Nutzer garantiert nicht abmahnen, denn aus unserer Sicht bewerten wir den Nutzen – nämlich das Verbreiten unserer Informationen – höher als einen Rechtsverstoß (zur Sicherheit unserer Leser/innen werden wir das künftig regeln). Doch wie sieht das bei anderen aus, beispielsweise Zeit Online oder dem SWR? Rechtsanwalt Schwenke:

Hier würde ich die Gefahr eher als gering einschätzen. Der Tatbestand ist gegeben, aber die Anbieter wägen zwischen Schaden und Nutzen ab. Der Nutzen des Teilens wird sicher höher bewertet, insofern würde ich bei professionellen und großen Anbietern eher kein Problem sehen. Bei Agenturen, Foto-Stock-Anbietern, Fotografen und kleineren Anbietern wird es riskant.

Wie bereits genannt: Es hängt vom Einzelfall ab. Davon gibt es aber täglich Millionen, beispielsweise durch das Teilen von lustigen Fotos, Tierbildern und so weiter. Rechtsanwalt Schwenke:

Die sind theoretisch auch überwiegend betroffen, sofern es alleinige Nutzungsrechte gibt. Wenn Sie Ihren Freundeskreis aber geschlossen halten und nicht-öffentlich posten, ist die Gefahr geringer, außer unter Ihren Freunden ist der, der die Rechte hält und Sie verklagt.

Rechtsanwalt Thomas Schwenke rät zur Vorsicht: Im Zweifel besser keine Fotos teilen. Foto: RA Schwenke

 

Sobald öffentlich geteilt wird, steigt die Gefahr von Abmahnungen

Merke: Wer viele Freunde sammelt, die er nicht kennt, erhöht in dieser Hinsicht das Risiko. Wer sich jetzt fragt, wieso das, was man seit langer Zeit macht und was ja alle machen, plötzlich ein Rechtsrisiko sein soll, bekommt die Antwort:

Geschützte Fotos zu teilen war schon immer ein Rechtsverstoß, nur jetzt gab es erst jetzt die erste Abmahnung, die ist durchgegangen und ab sofort muss man damit rechnen, dass hier Agenturen und Anwälte Geld verdienen wollen.

Der Fachanwalt Schwenke bestätigt unsere Einschätzung, dass es weniger um Rechtewahrung, als um Kohle machen geht:

Natürlich wird der Schutz behauptet werden. Ob das allerdings das wahre Motiv ist, dürfte manchmal fragwürdig sein. Man hört, dass es Agenturen gibt, die große Bildbestände aufkaufen und eng mit Kanzleien zusammenarbeiten. Mittlerweile gibt es Software, die auch Fotos identifizieren kann und dann scannen solche Firmen Postings, bis sie Treffer haben. Das kann man als verwerflich betrachten – rechtlich ist es einwandfrei zulässig und kann ein lukratives Geschäft bedeuten.

Es könnte auch kostenfrei zugehen – darauf sollte man nicht hoffen

Und natürlich muss der Rechteinhaber nicht abmahnen und er muss auch keine Rechnung stellen, eine Aufforderung zur Löschung wäre ein erster kostenfreier Schritt. So verhalten wir uns beispielsweise, wenn wir mit der Veröffentlichung von Inhalten, die uns gehören, auf anderen Internetseiten nicht einverstanden sind.

Es gibt aber auch Inhalte, die man vermeintlich problemlos teilen kann. Youtube-Videos beispielsweise. Aber leider droht auch hier die Abmahnfalle – wieder abhängig vom Einzelfall, wie Thomas Schwenke erklärt:

Bei youtube und anderen großen Portalen dieser Art willigt der Einsteller ins Sharen ein – er kann also keine Nutzungsrechtsverletzungen geltend machen. Außer, er hat Inhalte eingestellt, an denen er keine Reche besitzt, dann kann der Rechteinhaber gegen den Einsteller und gegen alle, die teilen vorgehen. Auch hier sollte man also vorsichtig sein, was man teilt. Nicht erlaubt sind Screenshots aus Filmen – dadurch fertigt man „Foto“-Kopien an. Sofern man die öffentlich macht, ist das eine Nutzungsrechtsverletzung, selbst wenn der Screenshot denselben Inhalt hat wie ein automatisch generiertes Vorschaubild.

Und wie sieht es mit Eltern aus, deren Teenager einen Facebook-Account haben und fleißig alles teilen, was ihnen gefällt?

Die Eltern haften meist nicht, wenn diese ihre Kinder auf den sorgsamen Umgang hingewiesen haben. Hier ist meist der Umfang von Nutzungsrechtsverletzungen und die Art und Weise entscheidend. Ausgeschlossen ist eine Haftbarkeit aber nicht.

Betroffen sind alle, die teilen

Die potenzielle Gefahr betrifft also alle die am meisten, die nicht-privat auf Facebook posten: Gewerbetreibende, Freiberufler, Firmen, Dienstleister, Vereine, Behörden, Verbände und so weiter. Die Überlegung, man betreibe ja nur ein kleines Angebot oder verdiene damit nur wenig oder biete als Verein einen Service an, bietet keinen Schutz. Sobald man Öffentlichkeit herstellt, kann man in der Falle sitzen. Und zwar unabhängig von Facebook, auch andere soziale Dienste wie Google+ sind betroffen, also jeder Dienst, der Vorschaubilder erzeugt.

Das betrifft uns auch selbst: Wir haben aktuell einen Rechtsstreit, der in Teilen auch Facebook-Vorschaubilder betrifft. Und ganz ehrlich? Das Problem war uns vorher nicht bekannt. Der Umgang mit Rechten gehört zwar zu unserer täglichen Arbeit und wir achten sehr verantwortlich auf ein einwandfreies Verhalten – aber auch wir müssen wie alle immer wieder dazulernen.

Für unsere Leserinnen und Leser werden wir für das Teilen unserer Inhalte Rechtssicherheit schaffen – soweit wir das können. In den nächsten Tagen werden wir einen Passus in unsere Nutzungsbedingungen aufnehmen, der ausdrücklich die Verwendung von Vorschaubildern für den privaten Gebrauch erlaubt.

Einen 100-prozentigen Schutz gibt es nicht

Tatsächlich können wir Ihnen ehrlicherweise damit keinen einhundertprozentigen Schutz vor Rechtsverfolgungen bieten, wenn Sie unsere Informationen teilen. Zur Erläuterung: Wir verwenden häufig fremdes Bildmaterial, das wir beispielsweise über Pressestellen zur Verfügung gestellt bekommen, sei es über die Gemeindeverwaltungen, das Landratsamt, Ministerien, die Polizei, Hilfsdienste, Feuerwehren, Parteien, Veranstaltungsunternehmen, Theater, Schulen, Vereine oder andere Anbieter, ob „öffentlich“ oder „privatrechtlich“. Wir gehen dabei davon aus, dass der jeweilige Zulieferer über die Nutzungsrechte verfügt und diese an uns weitergibt. Zur Absicherung fragen wir beim ersten Kontakt nach, ob das pauschal so zutrifft und bekommen das entsprechend bestätigt. Bei Pressestellen setzen wir das voraus.

In der Praxis kann es aber zu Rechtsstreitigkeiten kommen, wenn jemand behauptet, die Nutzungsrechte zu haben. Absurd? Nein, Tatsache und derselbe Fall, den Rechtsanwalt Schwenke am Beispiel von Youtube oben im Text erläutert hat. Und die Tatsache, dass es der Presse und anderen Medien erlaubt worden ist, heißt noch lange nicht, dass Sie als privater oder gewerblicher Nutzer ebenfalls „Veröffentlichungsrechte“ haben. Wir wiederum könnten umgehend den Betrieb einstellen, wenn wir dies tatsächlich für jedes Foto prüfen müssten. Der Verwaltungsaufwand wäre gigantisch. Wir müssen uns also selbst verlassen und können die Gefahr nicht ausschalten.

Genau das ist auch zum Teil Gegenstand eines aktuellen Rechtsstreits, den wir führen müssen: Eine Person behauptet, die alleinigen Nutzungsrechte für Fotos zu haben, die von der Pressestelle eines Unternehmens öffentlich als „Presseinformation“ zur Verfügung gestellt worden sind und bis heute als „Presseinformation“ downloadbar sind. Wir haben diese Fotos benutzt und sind dafür abgemahnt worden. Streitwert für jedes der drei Fotos: 3.000 Euro, also in Summe 9.000 Euro.

Die Gefahr lauert überall

Und obwohl der Hinweis von Rechtsanwalt Thomas Schwenke vermutlich überwiegend zutreffend ist, dass von großen Anbietern eher keine Gefahr droht: In unserem Fall hat die Pressestelle einer Firma eines sehr großen Medienkonzerns hier in der Region diese Fotos zur Verfügung gestellt und die abgebildete Person hat uns wegen der Nutzung abgemahnt. Ob das zulässig ist, müssen wir nun vor Gericht klären. Bei vollem Prozesskostenrisiko in Höhe von mehreren tausend Euro. Da dies zur Zeit ein schwebendes Verfahren ist, äußern wir uns aktuell nicht, werden Sie aber informieren, wenn der Prozess abgeschlossen ist.

Um es Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, noch einmal an einem Beispiel zu verdeutlichen: Die Gefahr lauert überall. Beispielsweise bei Ihrem Verein. Der hat ganz korrekt einen Bilderdienst abonniert und bezahlt diesen für die Nutzung von Fotos. Oder kauft Fotos von einem Sportfotografen zur Verwendung auf der eigenen Website. Soweit ist alles korrekt. Der Verein hat die Nutzungsrechte erworben. Was aber steht im „Kleingedruckten“? Hat der Vorstand das geprüft oder verlassen Sie sich darauf, „dass das alles schon in Ordnung ist“? Dürfen Vereinsmitglieder oder andere Personen die Vereinsmeldungen inklusive Vorschaufoto „teilen“? Das kann sein, das kann aber auch nicht sein. Und wenn diese Rechte nicht genehmigt worden sind, begeht jeder, der ein Vorschaubild oder ein anderes teilt, einen potenziellen Rechtsverstoß, der abmahnfähig ist. Wenn Sie dann behaupten, Sie hätten das nicht gewusst, hilft Ihnen das im Zweifel erstmal nichts.

Ein anderes aktuelles Beispiel: In den vergangenen Wochen ist das Foto eines vermissten Jugendlichen aus Mannheim in Facebook geteilt worden. Der Junge wurde mittlerweile tot aufgefunden. Mit dem Tod verfallen die Persönlichkeitsrechte nicht und die Nutzungsrechte erst nach dem Tod des Urhebers, also der Person, die das Foto gemacht hat. Sie halten das für ein makabres Beispiel? Das interessiert die Gerichtsbarkeit nicht: Wer dieses Foto verwendet hat, könnte das Persönlichkeitsrecht der Person verletzt haben. Und ganz sicher liegt ein Urheber- und Nutzungsrechtsverstoß vor.

Und wenn Sie sich bereits mit der Problematik befasst haben und denken: Google darf doch auch Vorschaubilder anzeigen, dann liegen Sie richtig, aber die Schlussfolgerung, Ihnen wäre das auch erlaubt, ist falsch. Suchmaschinen verwenden dafür eine technische Funktion ohne die eine Suchmaschine wenig Sinn machen würde. Rechteinhaber, die das nicht wollen, müssen ihre Inhalte schützen und können durch technische Einstellungen eine automatisierte Erfassung verhindern. Sie als „Teiler“ von Inhalten sind aber kein Automat, sondern eine willentlich handelnde Person.

Thomas Schwenke bringt die aktuelle Rechtssituation auf den Punkt:

Es ist fast unmöglich, keinen Rechtsverstoß zu begehen.

Außer, man lässt die Finger von Facebook und anderen Diensten.

Hier ist der Gesetzgeber gefordert, dringend Abhilfe zu schaffen. Sprechen Sie Ihre Abgeordneten an. Teilen Sie unseren Artikel und helfen Sie, das Thema bekannt zu machen. Es betrifft tatsächlich jeden, der Informationen im Internet teilt – abhängig vom Einzelfall. Und warnen Sie andere vor Rechteinhabern, die darauf aus sind, andere mit teuren Abmahnungen zu überziehen.

Links:

Zeit online: Abmahnung wegen eines Bildchens auf Facebook

hr: Vorsicht bei Facebook-Vorschaubildern

http://rechtsanwalt-schwenke.de

RA Schwenke zum Abmahnfall

Praxistipps von RA Schwenke

Hinweis: Wir werden in Zukunft immer wieder darauf aufmerksam machen, welche Leistung wir Ihnen anbieten. Die Zitate von Rechtsanwalt Schwenke entstammen einem Interview für das lokaljournalistische Netzwerk istlokal.de. Für dieses Interview wurden inklusive Vorrecherche, Gespräch und Produktion rund fünf Stunden Arbeit aufgewendet. Für diesen Text wurden inklusive Recherche rund acht Stunden Arbeit aufgewendet. Wir bieten unseren Leser/innen diese Leistung kostenfrei an. Wenn Sie unsere Arbeit mit einer freiwilligen Zahlung unterstützen wollen, weil Sie diese unterstützen wollen oder selbst Nutzen daraus gezogen haben, sind wir dafür sehr dankbar. Ebenso, wenn Sie uns bei den Kosten für den Rechtsstreit unterstützen wollen. Schreiben Sie uns bitte eine email an redaktion (at) rheinneckarblog.de, wir teilen Ihnen dann gerne unsere Bankverbindung mit. Eine Spendenquittung können wir nicht ausstellen.

Vorfall am Waidsee - Vorwurf der "gefährlichen Körperverletzung"

Ehefrau von Bundestagsmitglied Christian Ströbele (Grüne) zeigte 13-jährigen Heddesheimer an

Weinheim/Heddesheim/Mannheim, 22. November 2011. (red/korrigiert) Anfang August war der Bundestagsabgeordnete Hans-Christian Ströbele mit seiner Frau Juliana Ströbele-Gregor im Weinheimer Waidsee schwimmen. Dort, wo schwimmen eigentlich nicht erlaubt ist. Jugendmitglieder eines Anglervereins schossen „Futterkugeln“ ins Wasser – eine davon traf Frau Ströbele-Gregor am Kopf. Hans-Christian Ströbeles Ehefrau zeigte den Jungen in Begleitung ihres Mannes daraufhin wegen „gefährlicher Körperverletzung mittels einer Waffe“ an.

Hans-Christian Ströbele. Seine Ehefrau zeigte einen 13-jährigen Jungen wegen angeblich "gefährlicher Körperverletzung" an. Bild: Wikipedia/Codeispoetry, CC BY-SA 3.0

Anmerkung der Redaktion: Hans-Christian Ströbele hat uns durch den Berliner Anwalt Johannes Eisenberg am 25. November, 09:25 Uhr, wegen „Verletzung der Persönlichkeitsrechte“ abmahnen lassen. Wir sollen es bei einer Vertragsstrafe von 10.000 Euro unterlassen, den Satz „Bundestagsmitglied Christian Ströbele (Grüne) zeigte 13-jährigen Heddesheimer an“ zu wiederholen. Wir sollen Herrn Ströbele die Anwaltskosten von 775,64 Euro erstatten. Die Verpflichtung sollen wir bis heute, 25. November, 18:00 Uhr, abgeben

Wir versuchen zur Zeit, unseren Rechtsanwalt zu erreichen, was Freitagnachmittag nicht einfach ist. Nach den Gesprächen mit unseren Quellen, darunter die Staatsanwaltschaft Mannheim, hatten wir keinen Grund zum Zweifel an unserer Überschrift. Tatsächlich hat uns die Staatsanwaltschaft zunächst unsere Frage, ob es zutreffe, dass Herr Ströbele eine Anzeige erstattet hat, bestätigt. Auf unsere heutige Nachfrage und Prüfung der Akte wurde konkretisiert, dass Herrn Ströbeles Ehefrau Strafanzeige und Strafantrag im Beisein ihres Mannes gestellt hat. Deshalb haben wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder einer Kostenübernahme diesen Satz umgehend korrigiert.

Wir hatten auch Herrn Ströbele am 22. November (!) schriftlich um Antwort zur Sachlage gebeten – sofern Herr Ströbele geantwortet hätte, hätten wir natürlich sofort eine Korrektur vorgenommen. Tatsächlich verbittet sich Herr Ströbele laut anwaltlichem Schreiben jeglichen Kontakt von uns zu ihm – wir sollen nur über seinen Anwalt mit ihm kommunizieren und nahezu 800 Euro bezahlen. Der Anwalt hat uns darüber hinaus auch „jedwede auch nur indirekte publizistische Nutzung“ der Abmahnung verboten. Wir nutzen die Abmahnung in keinster Weise publizistisch, informieren aber unsere Leserinnen und Leser über diese skandalöse Reaktion.

Herr Ströbele ist als Anwalt erfahren genug, um zu wissen, dass uns bei Einschaltung eines eigenen Anwalts die doppelten Kosten entstehen. 1.550 Euro für die Korrektur, dass nicht er persönlich, sondern seine Ehefrau in seinem Beisein die Anzeige gegen das Kind vorgenommen hat, erscheint uns weniger geeignet, „Persönlichkeitsrechte“ zu schützen, als vielmehr eine freie Berichterstattung abstrafen zu wollen.

Wie gesagt: Herr Ströbele hat unsere Daten gehabt, hätte jederzeit eine Korrektur senden können oder das heute scheinbar in Vergessenheit geratene Mittel der „Gegendarstellung“ nutzen können.

Sofern Sie uns unterstützen möchten, bitten wir um eine Spende, denn wir rechnen wegen des Rufs von Anwalt Eisenberg mit einem Verfahren und Kosten von bis zu 5.000 Euro in erster Instanz, sofern die Sache vor Gericht geht. Und mit einer Verdoppelung, sollte eine zweite Instanz nötig sein. Wir werden die eingegangenen Spenden ausschließlich für die Rechtskosten verwenden.

Wir werden fortlaufend über die Höhe der eingegangenen Spenden berichten. Die Namen der Spender behandeln wir anonym, auf Wunsch nennen wir sie auch. Geld, das nicht für dieses Verfahren benötigt wird, werden wir dem Verein „Journalisten helfen Journalisten“ spenden, die vor allem Journalisten in Krisenregionen unterstützen. Dort wird selten abgemahnt, dafür vorzugsweise gefoltert und geschossen, um Berichterstatter (mund)tot zu machen.

Bankverbindung: Hardy Prothmann, comdirect Konto: 218213700, BLZ: 20041133

Aktueller Spendenstand (01. Dezember, 12:00 Uhr)  paypal/Konto: 2034,90 Euro (74 Spenden zwischen 1,00 und 300,00 Euro). Vielen Dank!
Sascha Pallenberg (Taiwan) hat sich bereit erklärt, die Abmahngebühren von 775 Euro zu übernehmen, falls wir diese zahlen müssen.

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Die Staatsanwaltschaft Mannheim bestätigte auf unsere Anfrage die Anzeige. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden eingestellt, da der Junge mit 13 Jahren erstens strafunmündig ist und die Ermittlungen der Polizei keinen Vorsatz ergaben. Am 03. August waren Herr Ströbele und seine Frau im See schwimmen, allerdings nicht im erlaubten Bereich des kostenpflichtigen Strandbads, sondern als „Schwarzschwimmer“.
Treffer am Kopf
Vier minderjährige Jungs eines Angelvereins verbrachten hier einen Teil ihrer Sommerferien und schossen im südlichen Teil des Waidsees Futterkugeln (Boilies) mit einer Futterschleuder ins Wasser, um Fische anzulocken. Versehentlich, so die Jungen, wurde dabei Frau Ströbele am Kopf getroffen.
Der Jugendwart bestätigte uns gegenüber den Vorgang und sagte: „Der Vorwurf eines absichtlichen Treffers ist absurd. Man kann überhaupt nicht genau mit solch einer Schleuder ein Ziel treffen. Und die Jungs sind sehr verantwortungsbewusst. Sie haben die Frau im Wasser nicht gesehen. Die hatte an dieser Stelle auch nichts zu suchen, weil hier schwimmen nicht erlaubt ist.“Im Anschluss entwendete Herr Ströbele nach den Schilderungen der beteiligten Personen sehr zornig dem Jungen die Futterschleuder, schrie die Kinder an und „konfiszierte“ die Schleuder. Er soll mit einer Anzeige gedroht haben, obwohl sich die Jungs und zwei erwachsene Angler um Deeskalation bemüht haben und die Jungen sich entschuldigt haben sollen. Die Anzeige durch seine Frau in seinem Beisein erfolgte nach unseren Informationen einen Tag später bei der Weinheimer Polizei.
Außer Rand und Band
Der aufgebrachte Ströbele ließ sich nach Angaben der Beteiligten am „Tatort“ nicht beruhigen. Auf den Hinweis, dass die Frau sich außerhalb des Schwimmbereichs im Wasser aufgehalten habe, soll den Mann noch zorniger gemacht haben. Das täte nichts zur Sache. „Der Mann war außer Rand und Band und völlig uneinsichtig“, so ein Zeuge.Man habe den Eheleuten Ströbele ein „erzieherisches“ Gespräch mit den Jungs angeboten, was diese aber nicht annehmen wollten.

Die Polizei Weinheim hatte den Vorgang aufgenommen, die Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Mannheim bearbeitet, da der „tatverdächtige“ Junge in Heddesheim wohnt und damit im Zuständigkeitsbereich der Mannheimer Staatsanwaltschaft fällt. Weil kein Vorsatz erkennbar war und der Junge mit 13 Jahren strafunmündig ist, wurde das Verfahren eingestellt.

Anmerkung der Redaktion:
Herrn Ströbele haben wir nicht erreichen können und eine Anfrage per email gestellt. Sollte er sich äußern, werden wir den Artikel aktualisieren. (Hat sich erledigt, in der Zwischenzeit hat Herr Ströbele „Kontakt mit uns aufgenommen“.) 🙁

Doll fordert Unterlassungserklärung von Prothmann

Guten Tag!

Heddesheim, 23. Dezember 2010. Mit Schreiben vom 09. November 2010 fordert die Heidelberger Anwaltskanzlei Gréus-Schneider im Auftrag des CDU-Fraktionsvorsitzenden Dr. Josef Doll eine Unterlassungserklärung von Hardy Prothmann, verantwortlich für das heddesheimblog.

Das anwaltliche Schreiben fordert von Hardy Prothmann:

„es zu unterlassen, Herrn Dr. Doll als „Prahlhans“ und/oder „Täuscher vor dem Herrn“ und/oder „wirkt oft verwirrt“ zu bezeichnen“;

„es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäßg zu behaupten, die demokratische Gesinnung des Herrn Dr. Doll sei vergiftet“.

Der Streitwert wird mit 10.000 Euro beziffert. Die Erklärung sollte mit Frist bis 12. November 2010 abgegeben werden.

Es wurde keine Erklärung abgegeben, weil der Verfasser der Überzeugung ist, dass diese Äußerungen erstens unter Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) fallen und zweitens durch Aussagen und Verhalten von Herrn Dr. Doll belegt sind.

Man muss davon ausgehen, dass nachfolgende Formulierungen des Textes „Der gläserne Gemeinderat: Gift-Spritzen oder wenn der Hass einem Dr. D. den Verstand vernebelt“ aus Sicht des Anwalts Stephan Buchner nicht das Persönlichkeitsrecht „in rechtswidriger Weise beeinträchtigen“, denn hierzu wurde keine „Unterlassung“ gefordert. Vielmehr schreibt der Antwalt über die Abwägung von Meinungsfreiheit und „Persönlichkeitsrecht“: „Selbstverständlich ist in diesem Zusammenhang auch Kritik zulässig ist, insbesondere gegenüber Personen des öffentlichen Lebens, namentlich gegenüber Politikern.“

„Der Beitrag (ein Leserbrief im MM, d. Red.) ist dermaßen konfus und wirr, dass man sich ernste Sorgen um die geistige Verfassung des Herrn Dr. Doll machen muss.“

„Man muss vermuten, dass es irgendetwas zwischen ihm und Kurt Klemm gibt, was diesen Dr. Doll tief und andauernd schmerzt, erzürnt und ihm tollwütigen Schaum vors Maul treibt.“

„Denn anders ist diese als Leserbrief getarnte Verbalattacke voller Zorn, Häme und Herablassung bei gleichzeitiger Arroganz nicht zu verstehen.“

„Das muss ein schmerzhaftes, fast schon traumatisches Erlebnis gewesen sein, für einen Mann, dem sein CDU-Kollege Rainer Hege (-17,17 Prozent) nachsagt, er sei ein Mann, „der der Wahrheit am nächsten kommt“.“

„Und leider auch ein Vertreter dieses Typus alter Männer, denen „Altersweisheit“ abgeht und die ganz im Gegenteil von sich glauben, noch mit jedem Gefasel, das sie von sich geben, rechter als recht zu sein. Stur, selbstverliebt und unerträglich.“

„Aufforderungen, zum Punkt zu kommen, sind keine Seltenheit in Gemeinderatssitzungen, in denen Herr Dr. Doll seit einiger Zeit immer öfter einzunicken scheint, um dann Reden zu schwingen, die im Vergessen dessen enden, was er eigentlich sagen wollte. Wenn er dann versucht einen Witz zu reißen, bleiben nur peinliche Pausen.“

doll

Josef Doll fordert Unterlassung. Bild: heddesheimblog.de

„Er will die derangierte Natur nur noch mehr vergiften, um sich der Illussion eines „Wildblumenfeldes“ hinzugeben, das dann entstehen könnte, wenn „Unerwünschtes“ erst beseitigt ist.“

„Ist Herr Dr. Doll am Ende selbst das Opfer dessen, was er um sich herum erkennt? Verschwörungstheorien? Sieht er vielleicht sogar schon weiße Mäuse?“

„Herr Dr. Doll ist mit vielen dieser wirren Artikel in der jüngsten Vergangenheit nicht nur für sich selbst längst zur Schande geworden, sondern auch für die Kirche und die Kirchengemeinde, für die er einsteht und für eine angeblich christliche Partei, dessen Fraktionsvorsitz er im Gemeinderat inne hat.“

„Tatsächlich geht Herrn Dr. Doll auch das Verständnis dafür ab, dass sich Menschen aufregen, die eventuell mit einer giftigen Wiese in Kontakt kommen könnten und sich zu Recht sorgen, ob ihnen, ihren Kindern oder Tieren oder Wildtieren ein gesundheitlicher Schaden droht. Man muss Sorge haben, dass er all diese Menschen und ihre Bedenken auch als „dominierend und störend“ empfindet und sie am liebsten wegspritzen würde.“

„Der Schlussakkord seines wirren Leserbriefs muss aber alle aufrechten Demokraten in Heddesheim und hier zuförderst in der CDU alarmieren: „Pressefreiheit ist wie Meinungsvielfalt ein hohes Gut in der Demokratie. Manchmal ist weglassen besser.“

„Diese Aussage ist zutiefst verstörend und eines echten Demokraten nicht nur unwürdig – es ist demokratisch nicht denkbar. Wer in Sachen Pressefreiheit und Meinungsfreiheit (Meinungsvielfalt nach Doll) empfiehlt, man solle sie „manchmal besser weglassen“, muss sich fragen lassen, wie es um die eigene, innere, demokratische Verfassung bestellt ist.“

„Die demokratische Gesinnung des Herrn Dr. Doll ist, so muss man leider vermuten, vergifteter als jeder Acker, für dessen fortgesetzte Vergiftung er eintritt.“

Im September 2009 hatte bereits Bürgermeister Michael Kessler dasselbe Anwaltsbüro Gréus-Schneider beauftragt, eine Unterlassung gegen Hardy Prothmann durchzusetzen. Die Anwälte und Bürgermeister Kessler zogen damals die Unterlassung (Streitwert: 15.000 Euro) zurück – das Anwaltshonorar beglich vermutlich die Gemeinde Heddesheim.

Anmerkung der Redaktion:
Hardy Prothmann ist verantwortlich für das heddesheimblog sowie partei- und fraktionsfreier Gemeinderat.

GEZ: Post vom Datenschutzbeauftragten

Guten Tag!

Heddesheim, 03. Mai 2010. Der Datenschutzbeauftragte des SWR hat nicht lange gebraucht, um zu unserem Bericht über die zweifelhaften Methoden eines GEZ-Beauftragten zu reagieren: Er wirft der Redaktion „strafbare Handlungen“ vor.

Von Hardy Prothmann

Unser Bericht über einen GEZ-Beauftragten hat eine sofortige Reaktion nach sich gezogen: Der Datenschutzbeauftragte des SWR, Professor Dr. Armin Herb, wirft uns per gepostetem Kommentar „strafbare“ Handlungen vor und führt das Persönlichkeitsrecht des GEZ-Beauftragten ins Feld.

Ob sich der GEZ-Beauftragte falsch oder auch rechtswidrig verhalten habe, müsse er hingegen noch prüfen, sagte Professor Dr. Armin Herb telefonisch.

Was Herr Herb aber sofort wusste: Wir hätten uns strafbar verhalten. Und wir hätten nicht den GEZ-Beauftragten zur Sache gehört – mithin unsere gesetzliche Sorgfaltspflicht verletzt.

Auf die Frage, wo diese Sorgfaltspflicht denn gesetzlich geregelt sei, konnte der Jurist uns kein Gesetz nennen. Dafür aber einige Urteile in Sachen GEZ.

Ich wollte daraufhin gerne wissen, wie ich das zu verstehen habe. Das sei nur ein Hinweis, war die Antwort.

Aus Sicht einer kleinen Redaktion gegenüber einem Koloss wie dem SWR, der jede Menge Juristen aus GEZ-Gebührengeldern beschäftigt und im Zweifel noch mehr Juristen beschäftigen kann, war das eine Drohung. Aber vielleicht habe ich das auch falsch verstanden.

Wie ein Bürger den Satz: „Sie werden von uns hören“, zu verstehen habe? Als Auskunft, dass sich die GEZ wieder melden würde. Nicht als „Einschüchterungsversuch“? Das könne er nicht erkennen, sagte Herr Herb sinngemäß.

Und das der GEZ-Beauftragte ungefragt Grundstücke betrete und damit Hausfriedensbruch begehe? Das müsse man im Einzelfall entscheiden, ob klar ersichtlich sei, wo die Klingel angebracht und ob ein Zugang zum Grundstück klar nicht erlaubt sei.

Juristen haben dafür sicherlich jede Menge Sichtweisen. Meine laienhafte ist: Ich betrete kein Privatgrundstück. Auch dann nicht, wenn ich die Klingel nicht finde.

Auf die Frage, ob ich Herrn Herb zitieren dürfte, antwortete dieser mit „Nein“. (War das jetzt ein Zitat?)

Zusammengefasst habe ich den Eindruck, dass der Datenschutzbeauftragte des SWR, Herr Professor Dr. Armin Herb, eher den Eindruck machte, sich für Datenschutzbelange der GEZ-Kontrolleure stark zu machen, als die Sicht der Bürgerinnen und Bürger einzunehmen.

Statt den Fehler im eigenen System zu suchen, war Herr Herb meiner Meinung nach nur darauf bedacht, mögliche Fehler in unserer Berichterstattung zu erkennen.

Während er diese sofort zweifelsfrei zu erkennen glaubte, müsse das Verhalten des GEZ-Beauftragten noch überprüft werden. Sätze wie: „Wir werden Sie nicht vergessen. Darauf kann ich Ihnen Gift geben“, scheinen aus Sicht des Datenschutzbeauftragten zum ordnungsgemäßen Verhalten eines GEZ-Beauftragten zu gehören.

Auch für die Androhung „…dann ziehen wir Sie vor Gericht“ hatte Herr Herb Verständnis, denn schließlich sei der Bürger dem GEZ-Beauftragten ja auch auf der Straße nachgelaufen. Mir war bislang nicht bewusst, dass dies eine „strafbare“ Handlung ist – der Jurist ist schließlich Herr Herb.

Die „Hinweise“ von Herrn Professor Dr. Armin Herb habe ich als Verantwortlicher für das heddesheimblog zu Kenntnis genommen. Aus redaktioneller Sicht waren Video und Ton in einer so schlechten Qualität, dass auf die Persönlichkeitsrechte des GEZ-Beauftragten ausreichend Rücksicht genommen wurde.

Der (GEZ-) Datenschutzbeauftragte Professor Dr. Armin Herb sieht das anders. Deshalb hat die Redaktion den Film nochmals überarbeitet und verfremdet. Der Film wurde von der Redaktion erneut veröffentlicht.

Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, wie GEZ-Beauftragte vorgehen und wie der Datenschutzbeauftragte des Südwestdeutschen Rundfunks darauf reagiert.

Unter anderem hat er einem freien Journalisten den Namen einer weiteren Bürgerin genannt, bei der der GEZ-Beauftragte ungefragt das Grundstück betreten hat und damit aus Sicht der Bürgerin Hausfriedensbruch begangen hat.

Außerdem hat Herr Professor Dr. Armin Herb der Redaktion gegenüber den Namen des Bürgers genannt, der das Video aufgenommen hat.

Ob Herr Professor Dr. Armin Herb damit gegen den Datenschutz verstoßen hat, lassen wir prüfen.

Stellungnahme der Redaktion auf den Leserbrief von Frau Mepin


Guten Tag!

Heddesheim, 10. September 2009. Die Marketing-Leiterin Pélagie Mepin hat die Berichterstattung des heddesheimblogs kritisiert – zu Recht. Die Korrektur betrifft eine Detailinformation – im Großen und Ganzen geht es um eine hohe Nervosität, die bei kleinsten Abweichungen zum Ausdruck kommt.

Die Redaktion dokumentiert Zitate aus der email von Frau Mepin. Dazu stellt die Redaktion Nachrecherchen und Kommentare.

Zitat aus dem Schreiben von Frau Mepin:
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In dem Beitrag wird gesagt:

„Die Pfenning-Mitarbeiterin Pélagie Mepin hatte Fotos von Personen am Stand der „IG neinzupfenning“ gemacht. Diese forderten daraufhin ihr Persönlichkeitsrecht ein und dass diese Fotos gelöscht werden.

Die Pfenning-Angestellte weigerte sich. Daraufhin wurde die Polizei angefordert. Die Beamten forderten die Löschung der Bilder oder die Herausgabe der Kamera. Die Pfenning-Angestellte stimmte dann der Löschung der betreffenden Bilder zu.“

Diese Schilderung entspricht nicht den Tatsachen.

Richtig ist: Es gab vor Ankunft der Polizei mir gegenüber keine Aufforderung, Bilder von Personen am IG-Stand zu löschen. Bei einer einfachen Ansprache hätte ich die Bilder selbstverständlich gelöscht, denn unabhängig von Rechten und Paragrafen ist so etwas für mich eine Frage des Respekts vor anderen Menschen (zudem sind mir – bis auf eine Person, die sich stellvertretend geäußert hat – die Betroffenen bis heute unbekannt).

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Stellungnahme der Redaktion:

Frau Mepin hat nach dem aktualisierten Stand unserer Recherche Recht mit der Aussage: „Richtig ist: Es gab vor Ankunft der Polizei mir gegenüber keine Aufforderung, Bilder von Personen am IG-Stand zu löschen.“ .

Die Nachrecherche hat ergeben: Zwischen 9:30 Uhr und 10:00 Uhr gab es am Samstag, den 05. September 2009, ein Zusammentreffen zwischen einem unbekannten Mann und einer Passantin.

Der Mann hatte Bilder vom Stand der IG neinzupfenning gemacht und dabei die Passantin aufgenommen. Diese beschwerte sich und forderte die Löschung der Fotos. Darüber diskutierten der Mann und die Passantin. Der Mann zeigte sich letztlich bereit, die Bilder zu löschen.

Hinzu stießen Herr Nitzinger und Herr Wollnitz (beide „Pfenning“-Angestellte). Der Mann hielt sich später im Bereich des „Pfenning“-Informationsstands auf. Die Passantin hatte deshalb und durch das Verhalten des Mannes den Eindruck, dass der Mann zu „Pfenning“ gehört.

Später fotografierte auch Frau Mepin den Stand der IG neinzupfenning. Die Passantin war anwesend.

Daraufhin wurde die Polizei verständigt. Die Annahme war, dass Frau Mepin von dem vorhergehenden Ereignis gewusst haben musste und sich trotz dieses Wissens über das Begehren der Passantin hinweggesetzt hat.

Die Redaktion des heddesheimblogs weist ausdrücklich darauf hin, dass wir es versäumt haben, Frau Mepin diese Frage zu stellen: „Waren Sie darüber informiert, dass es bereits eine Beschwerde über das Anfertigen von Fotografien gab?“

Wir sind im Gegenteil davon ausgegangen, dass der erste Vorgang bei den „Pfenning“-Angestellten bekannt war und wir haben daraus geschlossen, dass ein weiterer bewusster Verstoß vorlag.

Frau Mepin schreibt weiter:

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„Bei einer einfachen Ansprache hätte ich die Bilder selbstverständlich gelöscht, denn unabhängig von Rechten und Paragrafen ist so etwas für mich eine Frage des Respekts vor anderen Menschen (zudem sind mir – bis auf eine Person, die sich stellvertretend geäußert hat – die Betroffenen bis heute unbekannt).“

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Stellungnahme der Redaktion:

Auch damit hat Frau Mepin Recht. Die Frage des Respekts ist entscheidend. Tatsächlich gibt Frau Mepin aber zu, Bilder gemacht zu haben, die sie dann später bei „einfacher Ansprache selbstverständlich gelöscht hätte“. Die diesen Umstand respektierende Frage muss lauten: Wieso hat sie die Fotos erst gemacht und nicht respektvoll vorher die aufgenommenen Menschen gefragt?

Tatsächlich war das heddesheimblog vor Ort und hat die Diskussion um die Fotos zwischen den Polizeibeamten und Frau Mepin mitverfolgt. Wir haben auch selbst gesehen, wie Frau Mepin den Stand der IG neinzupfenning fotografiert hat.

Frau Mepin wurde von den Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass sie die Bilder löschen sollte. Dann wurde diskutiert und schließlich kündigte die Polizei an, dass die Kamera ansonsten konfisziert werde und die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit übernehme. Frau Mepin stimmte daraufhin dem Löschen zu.

Frau Mepin schreibt:

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„Da es also keine Aufforderung zur Löschung gab und ich am Vortag, beim Besuch von Fritz Kuhn im Gewerbegebiet, in Anwesenheit eines ähnlichen Personenkreises, deutlich erkennbar Bilder gemacht und dabei keine Beschwerde erhalten hatte, musste ich annehmen, dass an einer Aufnahme des Standes und der sich dort befindlichen Personen nichts auszusetzen ist.“

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Korrekturmeldung:

Korrekt ist, dass es keine Aufforderung „zur Löschung gab“.  Aus einer anderen Situation aber ein universelles Fotografierrecht abzuleiten, ist allerdings unzulässig.

Offenlegung des „Fehlers“:

Frau Mepin hat zu Recht unseren Artikel in einem Detail kritisiert. In diesem Detail entspricht die Darstellung nicht der exakten Situation. Trotzdem steht die Redaktion zu dem Bericht, weil er bis auf dieses Detail die Situation korrekt beschrieben hat.

Dieses „Detail“ spornt unsere Sorgfaltspflicht an. Obwohl wir diese selbst schon sehr hoch halten. Weil wir der Korrektur Recht geben müssen, sortieren wir diesen Text auch in unserer Kategorie „Korrektur“ ein (rechte Seitenspalte unten).

Wenn Frau Mepin nichts von der vorhergehenden Situation gewusst hat, muss sie zu Recht annehmen, dass sie den Einsatz der Polizei „schade“ findet.

Das ist absolut nachzuvollziehen.

Der Fehler in unserer Berichterstattung liegt in einer falschen Annahme:

Indem wir ohne gegenrecherchierte Information davon ausgegangen sind, dass auch Frau Mepin zum Löschen der Bilder aufgefordert wurde, haben wir nicht zutreffend berichtet. Wir gingen davon aus, dass Frau Mepin Bescheid weiß.

Diesen Fehler erkennen wir an. Zur journalistischen Berichterstattung gehört aber auch das Verstehen von Zusammenhängen und nicht nur, ob „die Bratwurst lecker war“, wie es Lokalzeitungen gerne mit Details halten.

Leserbrief: Marketing-Leiterin Pélagie Mepin („Pfenning“) schildert Polizei-Einsatz aus ihrer Perspektive


Leserbrief: Pélagie Mepin

Sehr geehrte Redaktion vom heddesheimblog,

ich nehme Bezug auf Ihren Artikel vom 5. September 2009 „Werben um Bürgerstimmen – die Polizei vor Ort wegen Fotoaufnahmen„.
Ihre Aufklärung über Persönlichkeitsrechte ist lobenswert. Ich möchte aber einen in diesem Artikel falsch wiedergegebenen Umstand richtig stellen.

In dem Beitrag wird gesagt:

„Die Pfenning-Mitarbeiterin Pélagie Mepin hatte Fotos von Personen am Stand der „IG neinzupfenning“ gemacht. Diese forderten daraufhin ihr Persönlichkeitsrecht ein und dass diese Fotos gelöscht werden.

Die Pfenning-Angestellte weigerte sich. Daraufhin wurde die Polizei angefordert. Die Beamten forderten die Löschung der Bilder oder die Herausgabe der Kamera. Die Pfenning-Angestellte stimmte dann der Löschung der betreffenden Bilder zu.“

Diese Schilderung entspricht nicht den Tatsachen.

Richtig ist: Es gab vor Ankunft der Polizei mir gegenüber keine Aufforderung, Bilder von Personen am IG-Stand zu löschen. Bei einer einfachen Ansprache hätte ich die Bilder selbstverständlich gelöscht, denn unabhängig von Rechten und Paragrafen ist so etwas für mich eine Frage des Respekts vor anderen Menschen (zudem sind mir – bis auf eine Person, die sich stellvertretend geäußert hat – die Betroffenen bis heute unbekannt).

Da es also keine Aufforderung zur Löschung gab und ich am Vortag, beim Besuch von Fritz Kuhn im Gewerbegebiet, in Anwesenheit eines ähnlichen Personenkreises, deutlich erkennbar Bilder gemacht und dabei keine Beschwerde erhalten hatte, musste ich annehmen, dass an einer Aufnahme des Standes und der sich dort befindlichen Personen nichts auszusetzen ist.

Umso überraschender war für mich und meine Kollegen das Einschalten der Polizei ohne vorherigen Hinweis. Schade, dass das nicht auch anders geht.

Am kommenden Samstag werden wir wieder vor dem Edeka-Markt stehen, um über unser Projekt zu informieren. Von Seiten der Firma Pfenning bedarf es keiner Polizei, um mit den Gegnern unseres Projektes zu kommunizieren. Ich hoffe, dass wir uns ab nächsten Samstag wieder auf das Wesentliche konzentrieren können, nämlich auf die Heddesheimer Bürgerinnen und Bürger und deren Bedarf an Informationen.

Mit freundlichen Grüßen

Pelagie Mepin
Dipl. – Kauffrau
Leiterin Marketing & Kommunikation

pfenning logistics
Integrierte Logistik Distribution Transport

Info:
Lesen Sie auch: Stellungnahme der Redaktion

Anmerkung der Redaktion: Leserbriefe geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für den Inhalt sind die Verfasser selbst verantwortlich.

Jede Form von Aufklärung hat ihre Grenzen


Heddesheim, 08. September 2009.

Kommentar: Helle Sema

Wir haben ein Foto im Text „Werben um die Bürgerstimmen – Polizei vor Ort wegen Fotoaufnahmen“ gelöscht, weil sich eine Person darauf in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt gesehen hat.

Die betreffende Person hatte unseren Artikel „Das Recht am eigenen Bild“ gelesen und nach der Lektüre vermutet, dass sie dieses Recht geltend machen könnte.

Diese Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten liegt nicht vor.

Das Foto berücksichtigt alle notwendigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung:
  • Der Fotograf hat sich vor Ort erkennbar als Pressefotograf verhalten.
  • Es sind acht Personen auf dem Foto zu sehen. Keine einzige Person ist hervorgehoben.
  • Die Perspektive ist aus der Distanz aufgenommen.
  • Die betreffende Person wurde von schräg hinten aufgenommen.
  • Das Gesicht ist nicht zu erkennen und liegt im Schatten.

Distanzierter und zurückhaltender kann man eine solche Situation als Dokumentation eines Vorgangs nicht fotografieren.

Warum haben wir das Foto trotzdem aus dem Artikel entfernt? Ganz einfach. Wir respektieren die Persönlichkeitsrechte und freuen uns, wenn unsere Leser sich durch unsere Artikel so gut informiert fühlen, dass sie das Gelernte gleich praktisch umsetzen möchten.

Wir respektieren aber auch, dass es immer wieder Menschen gibt, die aus bloßem Nörgeltrieb heraus handeln. Sollten wir da zurücknörgeln und uns auf einen Rechtsstreit einlassen, den wir mit ziemlicher Sicherheit gewinnen würden? Was hätten wir davon? Ein richterliches Urteil, dass die Rechtmäßigkeit unserer Arbeit unterstreicht? Und die Gewissheit, dass wir „recht gehabt haben“?

Dafür ist uns die Zeit zu schade. Stattdessen schreiben wir lieber weiter Artikel, die über Menschen-, Bürger- und Persönlichkeitsrechte aufklären und akzeptieren, dass es immer wieder „Oberschlaus“ gibt, die zwar vordergründig die Texte verstanden zu haben glauben – tatsächlich aber wenig kapiert haben.

Denn eines ist sicher: Jede Form von Aufklärung hat ihre Grenzen.

Das Recht am eigenen Bild

Guten Tag!

Heddesheim, 05. September 2009. Weil die Redaktion mehrere emails bekommen hat mit der Frage: „Wieso es in Ordnung ist, wenn Sie Bilder veröffentlichen – andere das aber verboten bekommen?“, versucht die Redaktion zu erklären, auf was man achten sollte und wie man Probleme vermeidet. Hintergrund ist der Bericht: „Werben um Bürgerstimmen – Polizei vor Ort wegen Fotoaufnahmen“.

Teil 1: Die Persönlichkeitsrechte

Für allgemeine Persönlichkeitsrechte gibt es kein besonderes Gesetz, dafür aber die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das hat in entsprechenden Urteilen die Persönlichkeitsrechte überwiegend aus dem Grundgesetz abgeleitet. Grundlage für das „Recht auf das eigene Bild“ sind hier die Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde) und Artikel 2 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit).

Grundsätzlich hat jeder Mensch in Deutschland danach das Recht am eigenen Bild, also Video- und Bildaufnahmen, aber auch anderen künstlerischen Darstellungen. Desselbe gibt für das gesprochene Wort – geheime Tonbandaufnahmen (Mitschnitte ohne Kenntnis) sind also verboten. Bedingung für diese Rechte ist aber, dass es um den privaten Menschen geht.

Privat ist ein Mensch immer dann, wenn er nicht-öffentlich und keine „absolute Person der Zeitgeschichte“ (bekannte Künstler, Politiker, Sportler usw.) ist.

Sobald jemand die Privatsphäre aufgibt und sich öffentlich betätigt, muss er meistens eine Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen. Beispiele für „öffentliche“ Personen sind: Künstler aller Art, Politiker, Sportler, Journalisten, Amtsinhaber, Pressesprecher usw.

In der vorliegenden Situation (Unternehmsangestellte fotografiert Personen, die sich am Stand einer Bürgerinitiative erkundigen) wurden Privatpersonen fotografiert, die aus privatem Interesse an einem Stand Informationen suchen, um sich eine Meinung zu bilden. Die Personen haben das bemerkt und die Löschung dieser Fotos verlangt – und damit die Beachtung ihres Persönlichkeitsrecht ausgesprochen.

Gleiche Situation: Ein Journalist fotografiert dieselbe Szenerie. Auch hier können die fotografierten Privatpersonen die Löschung der Bilder verlangen – außer, sie sind „nur Teil des Geschehens“ auf dem Bild und sind nur als eine unter vielen Personen, also einer Grupppe, erkennbar.

Wie groß eine Gruppe sein muss, um eine Gruppe zu sein, wird kontrovers diskutiert. Ab 20 Personen ist man „auf der sicheren Seite“, 12 sollten auch reichen, es können aber auch weniger sein. Es hängt von der Situation ab.

Teil 2: Journalisten und andere Fotografen

Journalist kann jeder sein. Das ist keine geschützte Berufsbezeichnung und wird es wahrscheinlich auch nie werden, da nach Artikel 5 GG über die Meinungsfreiheit praktisch jeder Bürger Journalist sein kann – wenn er will. Typischerweise ist aber jemand Journalist, wenn diese Arbeit nachweisbar betrieben wird. Sonst erhält man über die Berufsverbände auch keinen Journalistenausweis. Redakteur beispielsweise ist eine Berufsbezeichnung für einen angestellten Journalisten oder Öffentlichkeitsarbeiter.

Der Unterschied zwischen Journalisten und privaten Fotografen liegt im Interesse der Öffentlichkeit. Dem Journalisten wird dabei „unterstellt“, dass er ein eher „übergeordneteres“ Interesse hat als eine Privatperson, eine Szene abzulichten.

Der Unterschied liegt aber auch in der Professionalität und vor allem in der Erkennbarkeit seines Vorhabens: Meist ist die Kamera groß und der Fotograf durch sein Verhalten erkennbar. In besonderen Situationen, beispielsweise bei (kleinen) Kindern, fragt der professionelle Fotograf selbstverständlich die Eltern nach der Erlaubnis, Fotos machen zu dürfen. Ebenso bei Privatpersonen, die im Bild besonders hervorgehoben werden. Professionell ist das aus mehreren Gründen: Der Fotograf sichert sich ab, versucht also Ärger zu vermeiden, der Fotograf achtet das Persönlichkeitsrecht und: der Fotograf ist höflich – er verlangt schließlich „Persönlichkeit“ – je mehr, desto eindrucksvoller ist das Foto.

Der (professionelle) Fotograf muss nicht jede Person fragen, ob sie mit einem Bild einverstanden ist: Verständigung per Blickkontakt, die Person weiß, sie wird fotografiert, die Kamera geht ans Auge, Foto. Oder eine Person kommt ins Bild der Kamera, bemerkt diese und posiert, Foto. In beiden Fällen kann der Fotograf nachvollziehbar ein Einverständnis annehmen – es könnte aber auch später dagegen prozessiert werden.

Am Rande der Legalität (aber mitunter sehr einträchtig) sind alle „geheimen“ Aufnahmen (Paparazzi).

Teil 3: Umgang mit Persönlichkeitsrechten

Für Privatpersonen ist der Umgang mit Persönlichkeitsrechten ziemlich einfach: Tu niemand das, was Du nicht willst, dass es jemand mit Dir tut. Jede heimliche Aufnahme, jedes aus der Hüfte mit dem Fotohandy geschossene Foto, jede Sprachaufzeichnung ohne Einverständnis ist im Zweifel ein Verstoß nicht nur gegen Persönlichkeitsrechte.

Es geht darum, ab man mit der Aufzeichnung selbst „einverstanden“ ist. Hier ist das eigene Gewissen gefragt.

Wer auf einem Konzert die Masse um sich herum fotografiert, muss sich wenig Gedanken machen. Wer mit der Foto- oder Videokamera im Urlaub Plätze abschwenkt und die Familie fotografiert, muss sich wenig Gedanken machen.

Überlegen muss man immer dann, wenn man annehmen könnte, dass sich jemand gestört fühlt. Der gesunde Menschenverstand reicht dafür meist aus. Wenn man sich korrekt verhält, macht man es richtig.

Bestes Beispiel sind dafür die Medien selbst: Die Fotos der Opfer des School-shootings von Winnenden waren in den meisten Fällen klare Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte der Opfer, die über das „Leben“ hinausandauern. Alle Medien, die unautorisierte Fotos veröffentlicht haben, haben sich nicht „korrekt“ verhalten.

Grundsätzlich gilt: Der vernünftige Umgang regelt fast alle Situationen. In Ausnahmefällen gilt immer das Persönlichkeitsrecht vor anderen Rechten.

Sollten Sie ungewollt fotografiert werden – fordern Sie Ihr Recht ein. Und folgen Sie ohne Diskussion dem Recht, wenn es jemand bei Ihnen einfordert. Dann gibt es auch keine Probleme.

Beim heddesheimblog können Sie davon ausgehen, dass alle Bilder mit Einverständnis gemacht wurden. Häufig sehen Sie auch Bilder, die eine relativ „weite“ Perspektive zeigen und Privatpersonen schlecht identifizierbar sind. Das ist gewollt: Die Szene soll dargestellt werden ohne einzelne Personen hervorzuheben.
Oder Personen werden von hinten oder der Seite fotografiert – auch hier geht es um die Situation und nicht darum, eine Person in den Vordergrund zu stellen.