Dienstag, 30. Mai 2023

Mindestlohn von 8,50 Euro bei öffentlichen AuftrÀgen

Tariftreuegesetz in Baden-WĂŒrttemberg beschlossen

Rhein-Neckar, 11. April 2013. (red/pm) Am Dienstag hat der Landtag in zweiter Lesung das Tariftreue- und Mindestlohngesetz fĂŒr öffentliche AuftrĂ€ge (LTMG) beschlossen. „FĂŒr BeschĂ€ftigte, die Kommunen und letztlich auch das Land haben wir mit der erfolgreichen Umsetzung dieses Vorhabens verlĂ€ssliche Bedingungen fĂŒr effizientes und faires Wirtschaften geschaffen“ zeigte sich der Parlamentarische GeschĂ€ftsfĂŒhrer der GrĂŒnen Uli Sckerl erfreut. [Weiterlesen…]

Richtig knallern. Polizei gibt Tipps

Guten Tag!

Heddesheim, 30. Dezember 2009. Die Polizeidirektion Heidelberg mahnt den ordnungsgemĂ€ĂŸen Umgang mit Feuerwerkskörpern an. Was viele nicht wissen: Die meisten Feuerwerkskörper dĂŒrfen erst ab 18 Jahren erworben werden und auch erst ab 18 Jahren abgebrannt werden. Eltern sind hier in einer besonderen Pflicht.

Pressemitteilung der Polizei Heidelberg

„Wie in jedem Jahr wird das Neue Jahr traditionell mit Feuerwerkskörpern und Böllern begrĂŒĂŸen. Und wie in jedem Jahr ist zu befĂŒrchten, dass es vielerorts zu BrĂ€nden, SachschĂ€den und leider auch Verletzungen kommen wird, weil die Gefahren im Umgang mit Feuerwerkskörpern unterschĂ€tzt werden.

Feuerwerkskörper dĂŒrfen nur am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden, aber nicht von Kindern und Jugendlichen. An Jugendliche unter 18 Jahren dĂŒrfen die Feuerwerksknaller auch dann nicht verkauft werden, wenn die jungen Leute eine unterschriebene Erlaubnis ihrer Eltern vorlegen.

Die strengen Vorschriften gelten allerdings nicht fĂŒr Feuerwerkskörper der Klasse 1. Dazu gehören Knallerbsen, Wunderkerzen und ZĂŒndplĂ€ttchen, die das ganze Jahr ĂŒber verkauft und benutzt werden dĂŒrfen.

Tipps zum sicheren Kauf:

  • Kaufen Sie nur Feuerwerksartikel mit „BAM“-Zulassung und „BAM“-Nummer. Nur Feuerwerkskörper, die ein „BAM“-Zeichen haben und mit Verwendungshinweisen in deutscher Sprache versehen sind, sind in Deutschland zulĂ€ssig.
  • HĂ€nde weg von Grau -und Billigimporten. Sie entsprechen oft nicht den deutschen Sicherheitsvorschriften. Die Einfuhr nicht zugelassener Feuerwerkskörper ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten. Dies gilt auch fĂŒr den Postversand und InternetkĂ€ufe.
  • Verwenden Sie nur originalverpackte Feuerwerkskörper, auf keinen Fall selbst angefertigte oder manipulierte Feuerwerke (Selbstlaborate).

Zum Feuerwerk:

  • Feuerwerks- und Knallkörper nur im Freien abbrennen
  • Gebrauchsanweisung vor allem auch bei Raketen unbedingt sorgfĂ€ltig beachten
  • Nicht auf Menschen oder Tiere richten
  • Großen Sicherheitsabstand zu GebĂ€uden, Schuppen, Scheunen, StĂ€llen, Lagertanks mit brennbaren FlĂŒssigkeiten, Gasen usw. halten
  • Nicht durch Fenster und andere Öffnungen in geschlossene RĂ€ume werfen nicht unter oder auf stehende oder fahrende Fahrzeuge werfen
  • Auf „BlindgĂ€nger“ besonders achten
  • GlĂŒhende Reste ablöschen und sicher beseitigen
  • Kinder und Jugendliche nur ungefĂ€hrliche Artikel abbrennen lassen und dabei stĂ€ndig beaufsichtigen

Auch beim Abbrennen des Feuerwerks gilt ausnahmslos die Altersgrenze von 18 Jahren. Silvesterfeuerwerk gehört nicht die HÀnde von Kindern und Jugendlichen.

In unmittelbarer NĂ€he von Kirchen, KrankenhĂ€usern, Kinder -und Altersheimen sowie FachwerkhĂ€usern ist das Abrennen von Feuerwerkskörpern grundsĂ€tzlich verboten.“

Einen schönen Tag wĂŒnscht
Das heddesheimblog