
Justitia (Maarten van Heemskerck, 1556). Quelle: Wikipedia
Rhein-Neckar, 15. Januar 2013. (red/pm) Deutschland ist derzeit auf der Suche nach Jugendschöffen, die fĂŒr eine fĂŒnfjĂ€hrige Amtszeit ab 2014 die rechte Hand des Richters sind. Im ersten Halbjahr 2013 werden neue Jugendschöffen gewĂ€hlt – bewerben kann man sich bereits jetzt bei den Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises.
Von Alina Eisenhardt
Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil…
Dieser Satz ertönt in deutschen Gerichtshöfen, wenn ein Angeklagter sein Urteil erhÀlt. Das Urteil wird nicht allein vom Richter gefÀllt. An seiner Seite stehen Schöffen, die ihm im Namen der Gerechtigkeit helfen, die richtige Entscheidung zu treffen.
Schöffen sind laut Duden ehrenamtlich eingesetzte Laien, die zusammen mit dem Richter die Tat des Angeklagten beurteilen und das MaĂ der Strafe festlegen. âDiese Laienrichter gibt es schon seit Jahrhunderten.â, sagt Robert Gunderlach, Vorsitzender der Deutsche Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen des Landesverbandes Baden-WĂŒrttemberg e.V. Er selbst war im Landesgericht Stuttgart von 2000 – 2008 Schöffe.
Jugendschöffen sind spezialisierte Schöffen an einem Jugendgericht. Doch warum braucht man Jugendschöffen, wenn es bereits einen Berufsrichter gibt? Die Aufgabe eines Jugendschöffen ist es, anhand seiner Lebenserfahrung rechtliche ZusammenhĂ€nge erkennen und bewerten zu können. Ein Richter hat zwei Schöffen, die gleichberechtigte Stimmen haben. Das Richterteam (1 Berufsrichter, 2 Schöffen) zieht sich am Schluss der Hauptverhandlung zur Beratung zurĂŒck. Um ein Urteil auszusprechen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
TĂV-Siegel in PĂ€dagogik
Neben den allgemeinen Voraussetzungen wie Selbstbewusstsein und Unparteilichkeit muss ein Schöffe einen Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Ein hohes MaĂ an sozialer Kompetenz ist erforderlich. Um die erforderliche Lebenserfahrung und Menschenkenntnis aufbringen zu können, muss ein Schöffe zwischen 25 und 69 Jahre alt sein, wenn er sich fĂŒr das Ehrenamt bewirbt.
Jugendschöffen sollten darĂŒber hinaus Erfahrung in der PĂ€dagogik aufweisen.
Dabei reicht es nicht, Kinder zu haben. Sie sollten in der Jugenderziehung ĂŒber eine professionell Erfahrung verfĂŒgen, wie zum Beispiel Sozialarbeiter und Lehrer sie besitzen. Man braucht sozusagen ein TĂV-Siegel in PĂ€dagogik,
sagt Robert Gunderlach.
âMan muss definitiv in sich gefestigt sein…â
Wer Interesse hat als Jugendschöffe zu arbeiten, der schickt seine Bewerbung an das zustĂ€ndige BĂŒrgermeisteramt. Diese leiten die Bewerbung dann an das Jugendamt weiter. Der Jugendhilfeausschuss des Rhein-Neckar-Kreises schlĂ€gt dabei beim Amtsgericht mindestens doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden.
Probleme mit der Zahl der Bewerber gibt es dabei selten. âDie Zahl der Bewerber ist konstant. Viele Jugendschöffen bewerben sich auch fĂŒr eine zweite Periode. Erst dann mĂŒssen sie fĂŒr eine Periode aussetzen.â, erklĂ€rt Robert Gunderlach.
Das Ehrenamt kann sehr belastend sein:
Es kommt zwar auch auf den Fall und die Persönlichkeit an, aber man muss definitiv in sich gefestigt sein,
so Herr Gunderlach. Immerhin mĂŒsse man auch in schwierigen FĂ€llen, wie einer Vergewaltigung ohne Zeugen, beurteilen können, ob der Vorfall tatsĂ€chlich so geschehen ist. Ihn selbst hĂ€tten viele Wirtschaftsstrafsachen, die tief in das Leben der Menschen blicken lieĂen, sehr bewegt.
Mit Menschenkenntnis zum Urteil
Als Schöffe bekommt man in der Regel 12 Gerichtstermine pro Jahr zugeteilt. In fĂŒnf Jahren sind das 60 Termine. Diese können nur einige Stunden dauern, aber auch Wochen oder gar Monate.
Wenn man eine Gerichtsverhandlung hat, weiĂ man erst nicht, worum es geht. Erst vor der Verhandlung klĂ€rt der Richter den Jugendschöffen in einer Kurzform ĂŒber den Fall auf. Vor Gericht erfĂ€hrt man dann genau, worum es geht. âAls Jugendschöffe soll man unvoreingenommen bleiben. Man soll keine Zeit haben, sich auf einen Fall vorzubereiten, sondern seine Alltagserfahrung und seine Menschenkenntnis nutzen. Immerhin ist man kein ausgebildeter Berufsrichterâ, erklĂ€rt Robert Gunderlach.
Die Verantwortung, die man als Jugendschöffe eingeht, ist sehr hoch. Man kann im Krankheitsfall nicht einfach aussetzen, oder zurĂŒcktreten, wenn man keine Lust mehr hat. In der Regel kann nur ein Umzug zu einer Entlassung aus dem Amt fĂŒhren. Möchte man das Schöffenamt tatsĂ€chlich niederlegen, entscheidet das Gericht, ob die GrĂŒnde ausreichend sind. Doch in der Regel passiert das nicht. âImmerhin treibt die Bewerber in der Regel ein gewisser Gerechtigkeitssinn an. Sie wollen sichergehen, dass es in den FĂ€llen gerecht zugeht, das sie ein Teil dieser Gerechtigkeit sein könnenâ, so Gunderlach.
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