Freitag, 24. März 2023

VG Karlsruhe verbietet der Stadt Pforzheim Internetveröffentlichung

Kippt der Lebensmittelpranger?

Das Landratsamt Rhein-Neckar informiert nach wie vor über die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Kreis. (Quelle: Rhein-Neckar-Kreis.de)

 

Rhein-Neckar, 18. Dezember 2012. (red/pro/aw) Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat der Stadt Pforzheim untersagt, Hygienemängel in einer Gaststätte „an den Pranger zu stellen“. Das Urteil sorgt bundesweit für Diskussionen in Landratsämtern, Gemeinden und der Lebensmittelbranche. Die Karlsruher Verwaltungsrichter können im Urteil nicht erkennen, dass die Betreiber genannt werden müssen. 

Der „Lebensmittelpranger“ wurde zum 01. September 2012, mit einer Gesetzesänderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), eingeführt. Und das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hat prompt im Oktober zwei Betriebe in Schriesheim und Heiligkreuzsteinach auf die Prangerliste gesetzt und diese im Internet veröffentlicht. Das „Urteil“: „Ekelerregende Herstellungsverfahren“, wie das Schriesheimblog am 22. Oktober berichtete.

Auch die Stadt Pforzheim wollte einen großen Gastronomiebetrieb entsprechend anprangern. Das Verfahren läuft so: Stellen Lebensmittelkontrolleure erhebliche Mängel fest, können diese Betriebe sofort auf die Liste nehmen oder bei wiederholten Verstößen, wenn keine Abhilfe geschaffen wird. Dann wird der Betrieb informiert und hat eine Woche Zeit Beschwerde einzulegen. Die Großgastronomie im Gebiet Pforzheim hatte damit Erfolg. Die Richter sehen im Gesetzestext eine Begründung für die Namensnennung in diesem Fall nicht gegeben.

„Angesichts erheblicher Zweifel…“

In einer Pressemitteilung vom 13. November 2012 begründete das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Urteil wie folgt:

„Der Wortlaut des Gesetzes spreche dafür, dass die Behörde nur zur Herausgabe einer sogenannten Produktwarnung ermächtigt werde, also zur Information über ein konkretes Lebensmittel, das unter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt sei. Dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus die Pflicht der Behörden begründe, die Öffentlichkeit generell über hygienische Mängel in Betrieben zu informieren, die Lebensmittel verarbeiteten und/oder in den Verkehr brächten, lasse sich auch der amtlichen Begründung des Gesetzes nicht entnehmen.

Angesichts der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geplanten Veröffentlichung überwiege das Interesse des Gaststättenbetreibers, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Dies gelte umso mehr, als in der Zwischenzeit die Einhaltung der Hygienevorschriften in dieser Gaststätte sichergestellt sei, eine Veröffentlichung deshalb zum Schutz der Verbraucher nicht unerlässlich sei.“

Die Stadt Pforzheim hat aufgrund der Entscheidung des VG Karlsruhe derzeit keine Bekanntmachungen über Lebensmittelkontrollen veröffentlicht. Wie das Rechtsamt der Stadt Pforzheim gegenüber Rheinneckarblog.de bestätigte, sei dagegen aber beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim Beschwerde eingereicht worden. Weitere Details könne man derzeit allerdings noch nicht kommunizieren, heißt es. Hierzu soll es in den nächsten Tagen weitere Informationen geben.  (Anm. d. Red: Wir berichten weiter.)

Möglicherweise ist der Lebensmittelpranger bald wieder Geschichte, sollten die Gerichtshöfe den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte folgen.

Könnte der Pranger kippen?

„Ausgeschlossen ist das nicht“, sagt Pressesprecher Berno Müller vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Hier sei aber noch kein edgültiger Knopf dran.

Denn Verwaltungsgerichte in Oldenburg, Regensburg und Trier hatten zuvor in Sachen Internetveröffentlichung von Kontrollergebnissen ebenfalls entschieden. Gemeinsamer Tenor: „Grundrechts- und Europarechtskonformität“ müssen eingehalten werden. Insbesondere wurde auf die „Verpflichtung zur Angabe des betroffenen Lebensmittels“ hingewiesen.

Das VG Regensburg führte aus, dass die Veröffentlichung von Verstößen nur „unter Nennung des Lebensmittels“ gerechtfertigt sei. Es müsse ersichtlich gemacht werden, welche Lebensmittel von etwaigen Verstößen betroffen sind.

Bis etwas anderes beschlossen wird, verfährt das Veterinäramt im Rhein-Neckar-Kreis wie bisher. Die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen sei nach Anweisung des Ministeriums nach wie vor legitim.

Solange wir nichts anderes hören, bleibt das so,

bestätigt der zuständige Mitarbeiter Rudi Wolf. Insgesamt fünf Betriebe wurden seit dem 01. September 2012 auf den Listen des Landratsamts angeprangert. Darunter, neben den zwei zu Beginn genannten Gastro-Betrieben, auch die Bäckerei Baskent in Leimen sowie die Metzgereien Lingenfelder in Neulußheim und Köhler in Altlußheim. In allen fünf Fällen wurden die Mängel bereits beseitigt. Diese Information kann der Liste ebenfalls entnommen werden. Öffentlich bleibt sie dennoch – in Baden-Württemberg bis zu einem Jahr.

Abbau von Kunstwerken in fünf Kreisverkehren werden geprüft

Tödliche Kreiselkunst?

Eine Sicherheitsüberprüfung stuft das Heddesheimer "Eingangstor" als potenziell gefährlich ein.

 

Rhein-Neckar, 10. Juli. (red/la) Die Kunstwerke auf fünf Verkehrskreiseln werden derzeit geprüft, ob sie „starre Hindernisse“ und damit verkehrsgefährdend sind. Die Gründe dafür sind eine EU-Vorschrift und die verkehrspolitische „Vision Zero“, die bis 2050 die Anzahl der Verkehrstoten in der EU auf Null senken soll.

Von Reinhard Lask

Seit November sind in Baden-Württemberg „starre Hindernisse“ in außerörtlichen Straßenkreiseln nicht mehr erlaubt. Was manch einer aktuell als fixe Idee des grünen Verkehrsministeriums fälschlicherweise verdammt, beruht auf der EU-Verordnung 2008/96/EG über „Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur“. Zu den potenziellen Abhilfemaßnahmen zählt die „Beseitigung von neben der Straße befindlichen feststehenden Hindernissen“. In Nordbaden werden derzeit fünf Kreisel – je einer in Ladenburg, Rauenberg, Hirschberg, Heddesheim und Laudenbach – als potenziell gefährlich eingestuft. Ob die darauf stehenden Kunstwerke auch weg müssen, steht noch nicht fest. Niemand hat bisher genau festglegt, was unter „gefährlich“ zu verstehen sein soll.

Zählt jedes Kunstwerk als feststehendes Hindernis? Das Landesverkehrsministerium gibt den Schwarzen Peter weiter. Pressesprecherin Julia Piper sagt auf Anfrage:

Die Sicherheitsaudits sollen potenzielle Gefahrenquellen herausfinden.

Die „Sicherheitsaudits“ sind Ortstermine, bei denen Vertreter von Straßenbauämtern, Polizeipräsidien und Feuerwehr die Kreisel auf gefährliche Hindernisse überprüfen. Nach welchen Kriterien diese genau vorgehen, dazu wisse das Regierungspräsidium in Karlsruhe mehr.

Doch auch hier nennt man außer „feststehendes Hindernis“ keine weiteren Kriterien. Uwe Herzel, Pressesprecher des Regierungspräsidiums sagt, sei zwar klar, dass beispielsweise ein „Hinkelstein“ in der Kreiselmitte weg müsse. Aber was wenn es nur eine Stange ist? Wie ein Kunstwerk aussehen muss, um als „strarres Hindernis“ zu gelten, weiß auch in Karlsruhe noch niemand. „Zeitnah“ sollen Herzel zufolge die Ergebnisse der Audits aus den Kreisen hereinkommen. Erst dann werde ausgewertet und entschieden:

Wir müssen die Ergebnisse der Sicherheitsaudits abwarten – und die laufen noch.

Auch Berno Müller, Pressesprecher der Rhein-Neckar-Kreis, weiß nur wenig mehr über gefährliche Kreiselkunst. Wichtig sei, wo der Kreisel sich befindet und wie die Straßen beschaffen sind, die dort einmünden. Liegt er innerorts ist er ungefährlicher, wenn er außerhalb liegt. Am Ortsrand gelegen, kann er einen außerörtlichen Charakter haben. Genauer gesagt: Wenn eine schurgerade Straße auf der Tempo 70 erlaubt ist, auf einen Kreisel innerhalb der Ortsgrenzen mündet, hat er außerörtlichen Charakter.

Nur potenziell gefährlich

Wie unfallträchtig sind jedoch Kreisel an sich? Es gibt spektakuläre Unfälle, wie den in Heitersheim (bei Freiburg) im November 2009. Damals gab es zwei Tote und drei Schwerverletzte beim Aufprall auf eine Flugzeugskulptur, die auf einer massiven Stange stand. Im Rhein-Neckar-Kreis waren Unfälle in Kreiseln bisher kein Thema, sagt Berno Müller:

Bisher hat sich auch noch niemand über Gefahren von Kreiselkunst beschwert.

Auch das Verkehrsministerium räumt ein, dass Kreisverkehr nicht als unfallträchtig gelten. Auch Martin Boll, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Mannheim kennt keinen schweren Unfall an einem Kreisel im Bereich des Präsidiums. Die tatsächliche Anzahl von Verkehrstoten oder Schwerstverletzten sei aber für die Entscheidung nicht relevant, sagt Julia Piper:

Es geht um potenzielle vermeidbare Gefahrenquellen. Das Argument ‚hier ist noch nie was passiert‘, trägt bei der Kreiselprüfung nicht.

Diese Ansicht deckt sich mit dem verkehrspolitischen Ziel „Vision Zero“, die im „Weißbuch Verkehr“ der Europäischen Union festgehalten wurde. Bis zum Jahr 2050 soll die Anzahl der Verkehrstoten auf Europas Straßen „Null“ betragen. Dabei ist das individuelle Verhalten von Autofahrern nicht zu berücksichtigen. Auch wenn der unverantwortlichste Raser alkoholisiert in einen Kreisel fährt, zählt allein die Frage, ob er beim Aufprall auf das darauf stehende Kunstwerk sterben könnte.

Noch ist nicht entschieden, ob überhaupt ein Kunstwerk weichen muss. Die Entscheidung liegt bei den Regierungspräsidien und hängt von den Berichten der lokalen Prüfungskommissionen ab.

Auch das abstrakte Carl-Benz-Automobil in Ladenburg gilt als bedenklich.

Der Anker in Dossenheim gilt als ungefährlich.

Auch diese Lore in Dossenheim stellt keine potenzielle Bedrohung dar.

In Hirschberg gelten zwar die Reben als Kunstwerk unbedenklich, allerdings könnte das Mauerwerk zu hoch sein.

Die Laudenbacher Frösche sind zwar ungefährlich, die Steine und das Mauerwerk hingegen lösten bereits Bedenken aus.