Heddesheim/Mannheim, 19. April 2012. (red) Aktualisiert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einer Entscheidung von gestern den Eilantrag eines Nachbarn auf Baustopp von „Pfenning“ abgelehnt.
Der VGH richtet sich in seiner Entscheidung gegen den Eilantrag, weil dieser den Bebauungsplan betreffe. Um einen Baustopp zu erzwingen, mĂŒsse der Antragsteller aber gegen den Bebauungsplan Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einlegen. Dort wurde am 16. Juni 2011 Klage gegen die vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung eingereicht. Wann diese entschieden wird, ist noch offen. Ein Eilantrag auf einen Baustopp gegen die Baugenehmigung ist noch nicht in Karlsruhe eingegangen.
In einer vorlĂ€ufigen PrĂŒfung habe der VGH „fĂŒrsorglich“ nach MaĂstĂ€ben der „Offensichtlichkeit“ auch den Bebauungsplan geprĂŒft und keine Rechtsfehler festgestellt.
Information des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim:
„Es besteht kein Anlass, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich der BenzstraĂe“ der Gemeinde Heddesheim wegen BaumaĂnahmen zur Verwirklichung eines Logistikbetriebs im Plangebiet vorlĂ€ufig auĂer Vollzug zu setzen. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Beschluss vom 18.04.2012 entschieden. Er hat damit den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich der BenzstraĂe“ schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Logistikbetriebs der Beigeladenen. Der Antragsteller ist EigentĂŒmer eines NachbargrundstĂŒcks. Er hat beim VGH eine Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, ĂŒber den noch nicht entschieden ist. Ferner hat er beantragt, den Bebauungsplan durch eine einstweilige Anordnung vorlĂ€ufig auĂer Vollzug zu setzen. Ihm drohten durch BaumaĂnahmen zur Verwirklichung des Logistikbetriebs Nachteile durch LĂ€rm, Licht und die bis zu 18 Meter hohen, langgestreckten Hallen.
Der VGH verneinte die Dringlichkeit einer Eilentscheidung. Die BaumaĂnahmen seien durch sofort vollziehbare Baugenehmigungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gedeckt. Eine AuĂervollzugsetzung des Bebauungsplans lieĂe diese Baugenehmigungen unberĂŒhrt. Um deren Vollziehbarkeit zu beseitigen, stehe dem Antragsteller ein Verfahren auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht offen. Darauf mĂŒsse er sich verweisen lassen. Der effektive Rechtsschutz werde dadurch nicht unzumutbar erschwert. SchlieĂlich erweise sich der Bebauungsplan auch nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 490/12).“
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