Donnerstag, 01. Juni 2023

Normenkontrollantrag noch nicht entschieden

Eilantrag gegen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich der Benzstraße“ gescheitert

Heddesheim/Mannheim, 19. April 2012. (red) Aktualisiert. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einer Entscheidung von gestern den Eilantrag eines Nachbarn auf Baustopp von „Pfenning“ abgelehnt.

Der VGH richtet sich in seiner Entscheidung gegen den Eilantrag, weil dieser den Bebauungsplan betreffe. Um einen Baustopp zu erzwingen, mĂŒsse der Antragsteller aber gegen den Bebauungsplan Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einlegen. Dort wurde am 16. Juni 2011 Klage gegen die vom Landratsamt erteilte Baugenehmigung eingereicht. Wann diese entschieden wird, ist noch offen. Ein Eilantrag auf einen Baustopp gegen die Baugenehmigung ist noch nicht in Karlsruhe eingegangen.

In einer vorlĂ€ufigen PrĂŒfung habe der VGH „fĂŒrsorglich“ nach MaßstĂ€ben der „Offensichtlichkeit“ auch den Bebauungsplan geprĂŒft und keine Rechtsfehler festgestellt.

Information des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim:

„Es besteht kein Anlass, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich der Benzstraße“ der Gemeinde Heddesheim wegen Baumaßnahmen zur Verwirklichung eines Logistikbetriebs im Plangebiet vorlĂ€ufig außer Vollzug zu setzen. Das hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Beschluss vom 18.04.2012 entschieden. Er hat damit den Eilantrag eines Nachbarn abgelehnt.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nördlich der Benzstraße“ schafft die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines Logistikbetriebs der Beigeladenen. Der Antragsteller ist EigentĂŒmer eines NachbargrundstĂŒcks. Er hat beim VGH eine Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, ĂŒber den noch nicht entschieden ist. Ferner hat er beantragt, den Bebauungsplan durch eine einstweilige Anordnung vorlĂ€ufig außer Vollzug zu setzen. Ihm drohten durch Baumaßnahmen zur Verwirklichung des Logistikbetriebs Nachteile durch LĂ€rm, Licht und die bis zu 18 Meter hohen, langgestreckten Hallen.

Der VGH verneinte die Dringlichkeit einer Eilentscheidung. Die Baumaßnahmen seien durch sofort vollziehbare Baugenehmigungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gedeckt. Eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ließe diese Baugenehmigungen unberĂŒhrt. Um deren Vollziehbarkeit zu beseitigen, stehe dem Antragsteller ein Verfahren auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht offen. Darauf mĂŒsse er sich verweisen lassen. Der effektive Rechtsschutz werde dadurch nicht unzumutbar erschwert. Schließlich erweise sich der Bebauungsplan auch nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 3 S 490/12).“

MĂŒssen die Arbeiten in KĂŒrze ruhen?

Neues von der Baustelle: Folge 10. KlÀger beantragt Baustopp im Eilverfahren

Heddesheim, 17. MĂ€rz 2012. (red) Der Gewerbetreibende, der Ende 2010 gegen das „Pfenning-Projekt“ ein Normenkontrollverfahren angestrengt hat, hat nun einen Eilantrag auf Baustopp gestellt. Dieser ging dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim Anfang der Woche zu, wie uns auf Nachfrage heute bestĂ€tigt wurde. Bis wann eine Entscheidung getroffen wird, ist offen.

Das Normenkontrollverfahren wurde am 03. Dezember 2010 beim VGH eingereicht (siehe unseren damaligen Bericht). Seitdem hat sich anscheinend nicht viel getan. Bis auf eine BestÀtigung des Vorgangs hat man vom VGH in der Sache nichts mehr gehört.

Da die Bauarbeiten auf dem „Pfenning“-GelĂ€nde voranschreiten und der KlĂ€ger nicht „vollendete Tatsachen“ geschaffen sehen will, hat dieser nun einen Eilantrag auf Baustopp bis zur Entscheidung in der Sache gestellt.

Wann dieser „Eilantrag“ entschieden wird, ist offen – nach Auskunft der Pressestelle handele es sich zwar um einen Antrag, ĂŒber den „schnell“ entschieden werde. Ob das aber in der kommenden Woche oder spĂ€ter geschehe, sei nicht zu benennen, denn das handhaben die zustĂ€ndigen Richter nach ihrer UnabhĂ€ngigkeit.

Was genau im Normenkontrollverfahren am Bebauungsplan bemĂ€ngelt worden ist, haben die streitenden Parteien aus verfahrenstaktischen GrĂŒnden noch nicht benannt.

Vermutlich werden dies aber mögliche Verfahrensfehler sein oder auch der Verkehrslenkungsvertrag, der juristisch insofern „schwammig“ ist, weil es keine vergleichbaren „VertrĂ€ge“ dieser Art bislang gibt und unklar ist, ob er das Papier wert ist, auf dem er steht.

Durch den Eilantrag wird sich vermutlich eine Entscheidung des Normenkontrollverfahrens beschleunigen – allerdings auf dem Stand der Dinge. ZusĂ€tzlich Gutachten und Stellungnahmen können nach dem Eilantrag nicht mehr vorgebracht werden.