Rhein-Neckar/GieĂen, 28. MĂ€rz 2013. (red/aw) Die hessische Polizei warnt vor gefĂ€lschten Schreiben im Namen der ehemaligen GebĂŒhreneinzugszentrale (GEZ). In der Hauswurfsendung werden die EmpfĂ€nger aufgefordert, den quartalsmĂ€Ăig fĂ€lligen Beitrag zu ĂŒberweisen. Sollten Sie dieser Tage Post vom neuen ARD, ZDF und Deutschlandradio-Beitragsservice erhalten, schauen Sie besser genauer hin! Die Polizei bittet die Bevölkerung um Hinweise zu den Verteilern. [Weiterlesen…]
Neue Betrugsmasche im Namen der GEZ
Warnung vor Branchenbuch-Abzocke
Weinheim/Rhein-Neckar, 14. August 2012. (red/pm) Zur Zeit werden in der Region wieder Gewerbetreibende und SelbstĂ€ndige angeschrieben – konkrtet von einer „Gewerbe-Auskunft“-Zentrale. Was auf den ersten Blick wie ein (amtlicher) Brancheneintrag aussieht, ist in Wirklichkeit ein vollstĂ€ndig ĂŒberteuerter Adresseintrag im Internet. Wer ausfĂŒllt und unterschreibt muss mit rund 1.500 Euro kosten rechnen. Die Stadt Weinheim hat sich aktuell von solchen Schreiben distanziert, weil mehrere Gewerbetreibende wissen wollten, ob die Abo-Falle ein Schreiben der Stadt sei.
Von Hardy Prothmann
Das KalkĂŒl ist denkbar einfach: Man schreibt mehrere hundert oder tausend Gewerbetreibende an und hofft darauf, dass diese in der Hektik des GeschĂ€ftsalltags schön ihre Daten eintragen, weil sie denken, es handele sich um ein Amt, das hier nachfragt und eine kostenfreie Eintragung.
TatsĂ€chlich schlieĂen die Opfer einen zwei-Jahres-Vertrag ab. Kostenpunkt: 650 Euro netto, 773,50 Euro brutto im Jahr – zusammen also 1.547 Euro. Wer nicht widerspricht, wird mit AbmahngebĂŒhren ĂŒberzogen und auch hier ist das KalkĂŒl eindeutig: Man hofft drauf, dass die GeschĂ€digten zur Vermeidung weiterer Kosten einfach zahlen.
Fallen nur zehn Prozent von 1.000 angeschriebenen Betrieben auf die Masche rein, macht das einen Umsatz von 154.700 Euro fĂŒr den „Dienstleister“. Kein Wunder, dass immer wieder versucht wird, mit dieser Masche abzukassieren.
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Entgeltklauseln wegen des „ĂŒberraschenden Charakters“ nicht nicht Vertragsbestandteil werden – sprich, die Forderung ist gegenstandslos. Eine genaue BegrĂŒndung des Urteils fehlt noch. Das Oberlandesgericht DĂŒsseldorf hatte bereits am 24. Februar die GWE GmbH, DĂŒsseldorf, wegen TĂ€uschung, wie bei anwalt.de nachzulesen ist.
Wer einen solchen „Vertrag“ bereits abgeschlossen hat, sollte dringend anwaltlichen Rat suchen und gegen den Vertrag vorgehen. Mit Hinweis auf das Urteil des BGH sollte nicht fehlen. Und immer gilt: Aufmerksam das Kleingedruckte lesen – das schĂŒtzt vor unnötigem Ărger.
Dokumentation
Information des Bundesgerichtshofs
Ăberraschende Entgeltklausel
fĂŒr Eintrag in ein Internet – Branchenverzeichnis unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular fĂŒr einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars ĂŒberraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).
Die KlĂ€gerin unterhĂ€lt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, ĂŒbersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank⊓ bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen fĂŒr Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heiĂt es in vergröĂerter Schrift: „RĂŒcksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergröĂert wiedergegebene Faxnummer der KlĂ€gerin.
Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten LĂ€ngsspalte mit der Ăberschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, VergĂŒtungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschlieĂenden mehrzeiligen FlieĂtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „âŠVertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro JahrâŠ.“
Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Beklagten fĂŒllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurĂŒck. Die KlĂ€gerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafĂŒr 773,50 ⏠brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Der u. a. fĂŒr das Werkvertragsrecht zustĂ€ndige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der KlĂ€gerin zurĂŒckgewiesen. Mit RĂŒcksicht darauf, dass GrundeintrĂ€ge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von FĂ€llen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffĂ€llig in das Gesamtbild eingefĂŒgt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemÀà § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten LĂ€ngsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenĂŒber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegrĂŒndet abgewiesen worden.
*§ 305c BGB Ăberraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen, die nach den UmstĂ€nden, insbesondere nach dem Ă€uĂeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) âŠ.
Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11
AG Recklinghausen – Urteil vom 24. Mai 2011 – 13 C 91/11
LG Bochum – Urteil vom 15. November 2011 – 11 S 100/11
Karlsruhe, den 26. Juli 2012
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